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Prozess gegen die Kirchensteuer
Die Kirchensteuer ist verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt Reiner Moysich und hat Klage eingereicht.

Klageschrift (hier in Auszügen) eingereicht am 5.3.1999 beim Sozialgericht Karlsruhe

von Reiner Moysich
Wehlauer Str. 34
76139 Karlsruhe
ReinerMoysich@web.de

 

Vorbemerkungen

1995 hatte ich schon einmal gegen die Kirchensteuer geklagt. Aufgrund meiner damals wenig umfangreichen Klage hat das Sozialgericht Karlsruhe die Klage abgelehnt, da die Kammer des Sozialgerichts von der Verfassungswidrigkeit nicht völlig überzeugt war, obwohl ich "durchaus überlegenswerte Erwägungen vorgetragen" hätte.

Mit einem deutlich erweiterten und vertieften Schriftsatz legte ich dann Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ein.

Sie wurde abgewiesen, ohne dass auf meine ausführlichen verfassungsrechtlichen Begründungen eingegangen wurde. Das LSG verwies auf mehrere Urteile des Bundesverfassungsgerichts, bei denen es aber überhaupt nicht um die Verfassungsmäßigkeit der Kirchensteuer an sich ging! Weiter wurde dort behauptet:

Aufgrund dieser Entscheidungen steht fest, dass die Erhebung der Kirchensteuer von Mitgliedern der Kirchen nicht gegen die Verfassung verstößt. Weitere Ausführungen zu den vom Kläger geltend gemachten Grundrechtsverstößen erübrigen sich daher."

Krass sachgerechtswidrig wurde überhaupt nicht meiner Feststellung in meiner LSG-Klage nachgegangen:

Ein Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts hat mir am 7.7.95 telefonisch bestätigt, dass das Bundesverfassungsgericht bisher noch nicht zu der Frage Stellung genommen hat, ob die Kirchensteuergesetze verfassungswidrig sind oder nicht."

Vielmehr wird mir im selben Urteil völlig wahrheitswidrig unterstellt, ich hätte geltend gemacht, das Arbeitsamt hätte zu Unrecht den Kirchensteuerhebesatz berücksichtigt. Dies sei bei mir unzulässig, da ich keiner Kirche angehöre (wovon ich ja nie gesprochen habe; im Gegenteil: ich hatte ausdrücklich auf den Inhalt des BVG-Urteils vom 23.3.1994 zu dieser Regelung hingewiesen!).

Aufgrund dieser (nachweisbar falschen) Behauptungen wurde nicht nur meine Klage abgewiesen; zugleich wurde auch eine Revision beim Bundessozialgericht nicht zugelassen.

Über meinen damaligen Rechtsanwalt legte ich dann eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht ein. Hierbei wurde ein anderer Weg als bisher eingeschlagen: Es wurde in Hinblick auf die Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht vom 23.3.1994 versucht, zu verdeutlichen, dass ein großer Teil der deutschen Bevölkerung keine Kirchensteuer mehr zahlt (sie also nicht mehr „gewöhnlich" ist) und von daher auch konfessionsfreie Arbeitslose schon seit Jahren keine („fiktive") Kirchensteuer mehr zu entrichten hätten (erst bei einer zugelassenen Revision wären auch verfassungsrechtliche Gründe angeführt worden).

Für meinen Rechtsanwalt und auch für mich nicht akzeptabel wurde diese Beschwerde abgelehnt. Mein Rechtsanwalt schrieb mir dazu u.a.:

Das BSG hat die Sache totmachen wollen. Das zeigt die Auseinandersetzung auf Seite 4 Abs. 2 des Beschlusses mit meinen Ausführungen in meinem Schriftsatz vom 15.1.1997 Seite 3/4. Dort habe ich mich auf den Beschluss des BVG vom 23.10.1996 bezogen, um die Klärungsbedürftigkeit darzutun. Das BSG tut diese Darlegungen a.a.O. mit dem Hinweis auf drei seiner Entscheidungen ab, die früher erlassen worden sind."

 

Zwischenbemerkungen

Sowohl beim LSG- wie BSG-Urteil drängt sich mir der Eindruck auf, dass nach dem Motto verfahren wurde: „Was nicht sein darf, kann auch nicht sein". Mit der Folge, dass Tatsachen übersehen bzw. verdreht wurden (wie belegt). Dass so etwas in unserem „freiheitlich demokratischen Rechtsstaat" überhaupt möglich ist, hängt vermutlich (aus meiner fachpsychologischen Sicht) mit folgendem zusammen:

Auch Richter sind nur Menschen, die durch Voreingenommenheit sachfremde und ungerechte Entscheidungen treffen können. Auf die vorliegende Angelegenheit angewendet bedeutet dies:

Wenn ein Richter ein Christ ist und grundsätzlich davon überzeugt ist, dass die bisherigen Privilegien der christlichen Kirchen unbedingt erhalten werden müssen, so kann er leicht (bewusst oder unbewusst) Sachverhalte verkennen, gemäß seiner vorgefassten Meinung.

Darum appelliere ich hiermit eindringlich an alle Richter und ehrenamtliche Richter, die über diese Angelegenheit mitentscheiden, sich zu prüfen, ob sie gemäß unserer Verfassung so unabhängig entscheiden können, dass eine eventuelle eigene christliche Weltanschauung hierbei ohne jeglichen Einfluss ist. Andernfalls wäre es eine Selbstverständlichkeit, vom ausdrücklich formulierten Recht auf „Selbstablehnung" Gebrauch zu machen; z.B. heißt es im BVerfGG § 19:

(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluss des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.
(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

Sicher hat ein Richter (u.a.) seinen Beruf verfehlt, der sich nicht dieser Selbstprüfung unterzieht!

Ein weiteres hiermit zusammenhängendes sehr beachtliches Problem besteht dann, wenn in Gerichten, die z.B. über die Verfassungswidrigkeit von christlichen Privilegien zu entscheiden haben, christliche Kreuze hängen. Unter solchen Bedingungen kann man wohl kaum sachgerechte Urteile erwarten; die - wenn vielleicht auch nur unbewusste - Beeinflussung ist enorm. Zumal mit den Kreuzen auch die maßgeblichen Auffassungen der Kirchenleitungen in Deutschland und anderswo verbunden sind, die weiterhin felsenfest auf Bevorzugung bestehen (nur relativ wenige Christen lehnen ausdrücklich jegliche Privilegien - wie z.B. die Kirchensteuer - ab). Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, dass in Gerichten keinerlei Symbole irgendeiner Weltanschauung vorhanden sind, da sie ja genau so verfassungswidrig sind wie die Kreuze in öffentlichen Schulen (erstaunlicher- und sehr ärgerlicherweise kann man jedoch immer wieder in Fernsehnachrichten sehen, dass im Anblick und unter dem Einfluss eines deutlich sichtbaren Kreuzes angeblich neutrales „Recht" gesprochen wird.) Nur vom Bundesverfassungsgericht ist mir bekannt, dass dort keine Kreuze hängen.

 

Abschluss der Vorgeschichte

Abschließend reichte ich eine ausführliche Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Sie wurde jedoch allein aus einem rein formalen Grund nicht angenommen: da ich die Einmonatsfrist (nach dem Urteil des Bundessozialgerichts) um eine Stunde überschritten hatte. Obwohl ich belegt hatte, dass ich diese Frist unverschuldet übertreten hatte, wurde mein Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" abgelehnt.

 

Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Es bestehen wegen der allgemeinen Kirchensteuerpraxis sehr erhebliche Benachteiligungen sowohl für mich als auch für sehr viele andere Menschen in unserem Staat. Die Verfassungsbeschwerde ist daher von dringender persönlicher und allgemeiner Bedeutung:

Benachteiligt werde ich in meiner eigenen Weltanschauung als aktiver humanistischer Agnostiker.

So konnte ich z.B. noch nie meine Mitgliedsbeiträge beim Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA) vom Staat einziehen lassen (obwohl der IBKA gerade wegen der massiven staatlichen Bevorzugung der etablierten christlichen Kirchen wettbewerbsmäßig und finanziell große Nachteile bis hin zu Überlebensproblemen hat).

Sehr schmerzlich und schier unerträglich ist für mich vor allem, tagtäglich zu lesen, sehen und hören, wie die christliche Religion (insbesondere die katholische) auf einer Unmenge von Bevorzugungen besteht bzw. diese zugesprochen bekommt: z.B.

Die beiden christlichen Großkirchen wollen nach wie vor über alle anderen Weltanschauungen dominieren, z.B. durch ihren Absolutheitsanspruch in Glaubenssachen (= Fremdenfeindlichkeit anderen Weltanschauungen gegenüber), Größe ihrer „Gotteshäuser", alles überdeckendem Lärm ihrer riesigen Glocken (man stelle sich einmal vor, wie es wäre, wenn jede einzelne der sehr vielen und unterschiedlichsten Veranstaltungen am Sonntag mit gleichem Lärm auf sich aufmerksam machte!), Forderung von Sonntagsarbeitsverbot für die meisten Menschen - während gerade Mitarbeiter der Kirchen selbstverständlich insbesondere am Sonntag arbeiten!

In den dargestellten mehrfachen Beeinträchtigungen sehe ich einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 u. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG (zu letzterem bemerkt der Richter des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Alfred Söllner: „Für viele gibt es keine schlimmere Kränkung, als sich ungleich behandelt zu fühlen." - dem ich sehr zustimme).

Schließlich habe ich persönlich - insbesondere in über 20-jähriger psychotherapeutischer Tätigkeit - von vielen Menschen von schrecklichen Auswirkungen, vom großen Leid christlicher Erziehung erfahren. In welch gewaltige Seelennöte die christliche Ideologie sogar die Kleriker treiben kann, schildert sehr eindrucksvoll der Psychotherapeut Dr. Theol. Eugen Drewermann in seinem Text „Kleriker - Psychogramm eines Ideals" [in Kuckertz, Beate: "Kreuz-Feuer - Die Kritik an der Kirche"].

Da dem Verfahren beim "Kruzifixurteil" „Eilbedürftigkeit" zugesprochen wurde, meine ich, dass wegen der vielen beträchtlichen persönlichen Kränkungen und Beeinträchtigungen in meinem Verfahren erst recht Eile geboten ist.

Was mich zusätzlich belastet, ist die seelische und finanzielle Not aller konfessionslosen Arbeitslosen: Im Gegensatz zu den relativ reichen Arbeitnehmern haben alle Arbeitslosen nicht die Möglichkeit, ihr Einkommen dadurch zu erhöhen, indem sie aus der Kirche austreten; obwohl ja gerade sie es sind, die meist jede Mark bitter nötig haben. Seit langer Zeit fließen jeden(!) Monat viele Millionen Mark in Form der (fiktiven) Kirchensteuer an den Staat zu Lasten der über eine Million von Arbeitslosen (zusätzlich deren Ehepartner und Kinder), die keiner Kirche angehören. Daher ist die Kirchensteuer asozial (im wahrsten Sinne des Wortes).

Dies finde ich skandalös und verdeutlicht wohl wie kein anderes Beispiel die grundsätzliche Ungerechtigkeit der Art dieser Erhebung der Mitgliedsbeiträge (und widerspricht auch noch gegenwärtig einer sozialen Gesinnung der Großkirchen, die sonst spätestens nach dem BVG-Beschluss vom 23.3.1994 von sich aus die Art der Einziehung ihrer Mitgliedsbeiträge hätten ändern können und müssen).

Da bedeutsame finanzielle Beträge - widerrechtlich (wie noch weiter begründet wird) - den konfessionsfreien Arbeitslosen nicht vom Staat zugestanden und damit auch nicht ausgegeben werden können, entsteht monatlich auch ein beträchtlicher Schaden für die Volkswirtschaft.

Es bestehen also dringende Gründe, die sowohl mein persönliches wie auch das allgemeine Wohl betreffen. Daher finde ich einen Aufschub über die Verhandlung dieser Angelegenheit nicht angebracht (und fände wohl auch kein Verständnis in der Bevölkerung, zumal ja die deutliche Mehrheit sowieso für die Abschaffung der Kirchensteuer ist, auch innerhalb der beiden Großkirchen!).

 

Begründung für eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht

Zulässigkeit:

 

Gründe der Verfassungswidrigkeit der Kirchensteuer

Die praktizierte Art der Kirchensteuererhebung verstößt mindestens gegen die gleichen Artikel, wie sie beim „Kruzifixurteil" zur Anwendung kamen:


1. Gleichbehandlungsartikel 3.3 Grundgesetz

"Niemand darf wegen ... seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden."

Verstoß in mehrfacher Hinsicht:

Wiederholt hat die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, Frau Professor Jutta Limbach, im letztem Jahr in Karlsruhe und anderen Orten in Zusammenhang mit der 50-Jahr-Feier der Erklärung der Menschenrechte darauf hingewiesen, dass die Goldene Regel die Grundlage der Menschenrechte und des deutschen Grundgesetzes ist, ohne die kein gedeihliches Miteinander möglich ist.

Auf dieser „Grundlage" fußen zwar vollständig die Menschenrechte, bisher aber nur zum Teil das deutsche Grundgesetz. Mehrfach wird dort die Goldene Regel eher mit Füßen getreten, indem die christliche Religion massiv bevorzugt wird!


2. Artikel 14 Konvention zum Schutze der Menschenrechte

Gleichheit „muss ohne Unterschied ... der... Religion, politischen oder sonstigen Anschauungen ... gewährleistet werden."

(Da auch dieses europäische Grundrecht verletzt wird, werde ich bei einem negativen Ausgang meines Anliegens die „Europäische Kommission für Menschenrechte" anrufen.)


3. Artikel 26 der Internationalen Menschenrechte

Gefordert wird grundsätzlich eine formal gleiche Behandlung. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur dann ausnahmsweise mit Artikel 26 vereinbart, wenn die Unterscheidung „angemessen", „vernünftig" und „sachlich" ist - was bei der Kirchensteuer sicher nicht der Fall ist.


4. Artikel 4.1 Grundgesetz

Der BVG-Beschluss vom 16.5.1995 stellt fest:

"Aus der Glaubensfreiheit folge der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen. Die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse sei dem Staat untersagt, auch dort, wo er mit ihnen zusammenarbeite oder sie fördere, dürfe dies nicht zu einer Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften führen." „Das Spannungsverhältnis zwischen den verschiedenen religiös-weltanschaulichen Überzeugungen sei unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes dahingehend zu lösen, dass keine der widerstreitenden Positionen bevorzugt, sondern alle einem möglichst schonenden Ausgleich zugeführt würden." "Der Staat darf den religiösen Frieden in einer Gesellschaft nicht gefährden."

Hieraus ergibt sich eindeutig das Postulat eines Religionsförderungsverbots!


5. Artikel 19.2 Grundgesetz

(„...in keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden")


6. Artikel 20.1 Grundgesetz

Da die Kirchensteuer asozial ist [wie hier dargelegt], widerspricht sie krass der Forderung:

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat."

Dieses Sozialstaatsgebot steht an zentraler Stelle des Grundgesetzes und soll insbesondere dem Schutz der schwächeren Gruppen in der Gesellschaft dienen!


7. Artikel 137.1 WRV
[Weimarer Reichsverfassung, durch Art. 140 GG Teil des GG.]

In einer juristischen Dissertation wird das Kirchensteuererhebungsrecht des Art. 137 (6) WRV als verfassungswidrig eingestuft, da es „in einem unauflösbaren Widerspruch" zu Absatz 1 desselben Artikels steht („Es besteht keine Staatskirche").

(Die Dissertation stammt von Markus Kleine und ist 1993 als Buch erschienen unter dem Titel „Institutionalisierte Verfassungswidrigkeiten im Verhältnis von Staat und Kirchen unter dem Grundgesetz"). Der Steuereinzug durch den Staat verletzt in eklatanter Weise das Gebot der Trennung von Staat und Kirche, welches das Konzept einer prinzipiellen und kompletten Andersartigkeit von Staat und Kirche beinhaltet.

Die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Trennung von Staat und Kirche ist faktisch ausgehöhlt. Wer die tatsächliche Lage bedenkt, kommt nicht auf die Idee, die Trennung sei vorgeschrieben oder gar verwirklicht.

Zurecht beklagt Horst Herrmann auch das völlig Unzeitgemäße der Kirchensteuer mit seiner Frage: „Warum zahlen die Bundesdeutschen noch immer wie ihre Vorfahren zu Luthers Zeiten?"


8. Artikel 137.3 WRV

Durch die feste Verzahnung von Staat und Kirche bei der Kirchensteuererhebung wird eine Abhängigkeit vom Staat zementiert, die dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften widerspricht.


9. Artikel 137.6 WRV

Hier wird die Formulierung gebraucht, dass Religionsgesellschaften berechtigt sind, Steuern zu erheben, also eine bloße Möglichkeit dazu besteht (ohne dass genau ausgeführt wird, wie diese Möglichkeit realisiert werden könnte). Ganz im Gegensatz dazu steht die Art der Formulierung in Absatz 3; „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheit selbständig ...", Die Präsensform stellt eine Tatsache dar und drückt so eine Muss-Vorschrift aus!

Außerdem wird in diesem Absatz betont, dass nur diejenigen Religionsgesellschaften berechtigt sind, Steuern zu erheben, „welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind".

Diese Eigenschaft und die damit verbundenen Rechte stehen aber nur denjenigen Religionsgesellschaften zu, die sich betont demokratisch und uneingeschränkt loyal zum Staat verhalten. Der Absolutheitsanspruch der beiden Großkirchen führte aber nicht nur dazu, dass viele Millionen Menschen anderer Weltanschauungen ermordet wurden, sondern auch heute noch abgewertet werden, was eine klare Fremdenfeindlichkeit darstellt. Ich empfinde den christlichen Absolutheitsanspruch, die einzig richtige „Wahrheit" zu haben, als völlig realitätsfern und unsozial.

 

Diesen ganzen Komplex möchte ich durch weitere Ausführungen ergänzen:

Dr. jur. Gerhard Czermak (Richter am Verwaltungsgericht Augsburg) schreibt in seinem Artikel „Kirche und Finanzen" (1995) [in "Trennung von Staat und Kirche -, Thesen der Humanistischen Union" (Broschüre der "Humanistischen Union")] u.a. Folgendes, was ich manchmal noch durch eigene Bemerkungen ergänze: [optische Hervorhebungen durch Reiner Moysich]

„A. Fehlende rechtspolitische Legitimation der Kirchensteuer

1. Es kann nicht Aufgabe des dem Grundsatz der inhaltlichen Distanziertheit (Prinzip der Nichtidentifikation) und organisatorischen Trennung von Staat und Religion verpflichteten Staats sein, für außerstaatliche Vereinigungen mit staatlichen Zwangsmitteln Mitgliedsbeiträge einzuziehen."

Derartige Kirchenfinanzierung gibt es so gut wie gar nicht irgendwo anders auf dieser Erde.

2. Die beiden Großkirchen (das sind nur die wichtigsten Religionsgemeinschaften, die 'Kirchensteuer' erheben) verwenden lediglich um die 8 % für allgemein-öffentliche kirchliche Sozialeinrichtungen. Die sich für die öffentliche Hand hieraus ergebenden Einsparungen betragen nur einen Teil dessen, was sich an staatlichen Mindereinnahmen allein aus der steuerlichen Absetzbarkeit der Kirchensteuern ergibt, von den Kosten der Militär- und Anstaltsseelsorge, den enormen Kosten der theologischen Fakultäten, des Religionsunterrichts und anderer Ausgaben zu Gunsten der Kirchen ganz abgesehen.

3. Eine Reduzierung kirchlicher Sozialeinrichtungen auf Grund reduzierter kircheneigener Einnahmen hätte daher kaum Auswirkungen auf den Bestand der ohnehin weitestgehend von Staat und Kommunen finanzierten Einrichtungen, allenfalls auf die Trägerschaft." (Worüber wohl die allermeisten Arbeitnehmer sehr froh wären!).

4. Positive Folge einer Reduzierung kirchlicher Träger wäre eine Verringerung der weithin vorhandenen verfassungswidrigen kirchlichen Monopole im Sozialbereich.

Das BVG hat in seinem Sozialhilfeurteil den gegen starken Widerstand der Städte 1961 neu eingeführten Grundsatz des Vorrangs der 'freien Träger' vor denen der öffentlichen Hand, das sind überwiegend kirchliche, verfassungskonform eingeschränkt: Bei der Neuerrichtung sozialer Einrichtungen müsse Art, 4 GG (Glaubensfreiheit) beachtet werden. Das bedeutet, dass eine Grundversorgung mit weltanschaulich neutralen Einrichtungen vorhanden sein muss.

5. Die Kirchensteuer begünstigt den Zentralismus der amtskirchlichen Hierarchie mit ihrem üppig ausgestatteten Personal- und Machtapparat. Sie nimmt daher indirekt von Staats wegen und also illegitim Einfluss auf die innerkirchlichen Strukturen.

6. Ärmere und 'entschlacktere' Kirchen, die sich mehr auf ihre ureigenen Kräfte stützen müssten, könnten einen mindestens gleichwertigen Einfluss auf die Wertebildung in der Gesellschaft nehmen. Sie müssten mehr auf ihre - nun im Durchschnitt überzeugteren - Mitglieder Rücksicht nehmen als auf politische Instanzen."

Hierzu Kirchenmitglied Eugen Drewermann: „Eine Abschaffung der Kirchensteuer würde dazu führen, dass wir sofort eine andere Kirche hätten" (gemeint ist wohl eine wesentlich bessere).

"Die Kirchensteuer erweckt den Eindruck, Leben in der Glaubensgemeinschaft sei nur gegen Bezahlung möglich.

Entzug der Kirchensteuer-Gelder durch die Amtskirche kann auch zu Disziplinierung unbequemer Gruppen und Knebelung innerkirchlicher Kritiker benutzt werden.

7. Einer völlig kircheneigenen Beitragsverwaltung bliebe es unbenommen, für gerechte Beiträge und ihre gerechte Verteilung mit Regionalausgleich usw. zu sorgen und auch den Einfluss von Großspendern zu regulieren.

8. Ein kircheneigenes Beitragssystem würde auch aus folgendem Grund die kirchliche Glaubwürdigkeit erhöhen: Aus vielschichtigen Gründen, insbesondere auch des sozialen 'Zwangs' (Rücksicht auf Familienangehörige, auf kleinere Arbeitgeber), zahlen selbst solche Bürger Kirchensteuer, die keinerlei Kirchenbindung mehr haben oder gar als ,un-religiös' zu bezeichnen sind.

Dabei wird die Kirchensteuer weit überwiegend (ca. 65-70%) für Personal des innerkirchlichen Bereichs verwendet. Das Beharren auf der Kirchensteuer zielt also wesentlich auf Zahler, die mit der Kirche nichts im Sinn haben: Es handelt sich - trotz der Möglichkeit des 'Kirchenaustritts' - um eine Sonderform der Unehrlichkeit, die übrigens in der Pastoralkonstitution des 2. Vatikanums (Art 76) indirekt deutlich verurteilt wurde.

9. Die Kirchensteuer ist Relikt einer historisch älteren Rechtsschicht. Sie hatte einmal, unter völlig anderen Verhältnissen, ihre Rechtfertigung angesichts einer volkskirchlichen Struktur. Von einer Volkskirche kann selbst im Westen Deutschlands seit langem nicht mehr die Rede sein, in den neuen Bundesländern nicht einmal als Restbestand."

Tatsache ist, dass der Anteil der Christen in der BRD täglich abnimmt.

10. Innerkirchlich wird die Kirchensteuer auch von katholischer Seite seit langem kritisiert: z.B. von H. Barion: sie sei eine 'neokonstantinische Verfremdung', die nach einem neuen Kierkegaard rufe; von 0. v. Nell-Breuning: '... in der freiheitlichen Landschaft unseres Verfassungs- und Staatskirchenrechts ist dieser Anachronismus ein erratischer Block'. (Eine ausführliche Broschüre des 'Bensberger Kreises' befasst sich u.a. mit den Problemen Geld als Machtfaktor in der Weltkirche, Bürokratisierung und Konzentration, Identitätsverlust, Arbeitgeberproblematik. Ergebnis einer anderen Lösung sei: geringere Einnahmen, aber keine Verarmung; relative politische Unabhängigkeit, Stärkung der Basis, ökumenische Solidarität u.a.) In dem 1990 gegründeten 'Verein zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V.' haben verschiedene kirchliche(!) Gruppierungen zusammengefunden."

Bei einer „Pro und Kontra" - Fernsehsendung im Jahre 1990 bezüglich Kirchensteuer sprach sich nicht nur der Theologieprofessor Peter Eicher (als Anwalt der „Kontra"-Seite!) gegen die Kirchensteuer aus, sondern auch über 70% der Anrufer am Anfang und Ende der Sendung (mittlerweile dürfte der Prozentsatz der Kirchensteuergegner in der Bevölkerung von Deutschland noch bedeutsam höher sein - schon angesichts der massiv angestiegenen Kirchenaustritte).

Vertreter der christlichen Kirchen in Deutschland haben wiederholt in den Medien gesagt, dass sie nicht auf die Kirchensteuer angewiesen sind.

Und speziell zur Kirchensteuer gab es 1998 in Magdeburg bei einer Veranstaltung der Katholischen Erwachsenenbildung (KEB) ein Streitgespräch, dessen wichtigste Ergebnisse das Bistum Magdeburg veröffentlichte. Dabei vertrat Herbert Hahn, Mitglied im Aktionskreis Halle, zu der Frage der staatlichen Kirchensteuer eine ablehnende Position.

Ins Zentrum der Kritik hob Herbert Hahn die „Zwangskoppelung" von Kirchenmitgliedschaft und Steuerzahlung aufgrund eines staatlichen Gesetzes. Damit begebe man sich in eine enge Abhängigkeit zum Staat. Die Bereitschaft, das prophetische Amt der Kirche wirksam werden zu lassen, werde in Frage gestellt, wenn man sich auf diese Art und Weise in eine Abhängigkeit begebe. Die Kirche sei nicht mehr in der Lage, Fehlentwicklungen im Staat offen zu benennen und verliere damit ein gutes Stück an Glaubwürdigkeit.

Dabei, so Herbert Hahn weiter, stehe außer Frage, dass die Kirche zur Finanzierung ihrer Arbeit Geld benötige. Diejenigen, die das System einer staatlichen Kirchensteuer ablehnen, wollen eine andere Finanzierung der kirchlichen Arbeit durch ein freiwilliges Beitragssystem, durchaus auch in Höhe der jetzigen Kirchensteuer. Abschließend führte Herbert Hahn aus, dass es gut funktionierende Alternativen zu dem System in Deutschland gebe.

Sowohl die „Rechtspartei" F.D.P. als auch die jetzige Regierungspartei „Bündnis 90/Die Grünen" haben schon seit vielen Jahren in ihren Grundsatzprogrammen als Ziel definiert, die Kirchensteuer durch ein kircheneigenes Beitragssystem zu ersetzen.

Die kirchenpolitische Sprecherin von „Bündnis 90/Die Grünen", Christa Nickels (Katholikin), sprach sich in einer Radiosendung auch aus einem allgemein wohl unbekannten Grund gegen die Kirchensteuer aus. Sie ging zunächst auf die historischen Gründe der Kirchensteuer ein: Die Kirchensteuer geht auf die Enteignung der christlichen Kirchen am Beginn des 19. Jahrhunderts zurück (Reichsdeputationshauptschluss 1803). Als Ausgleich wurden damals die Fürsten zu Zahlungen an die Kirchen verpflichtet. Land für Land führten sie daraufhin eine Kirchensteuer ein, die in der Weimarer Verfassung 1919 reichsgerichtlich garantiert wurde. 1949 wurde diese Bestimmung in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland übernommen.

Hierzu vertrat Frau Nickels die Ansicht (welche ich teile), dass dieser „Ausgleich" sicher schon längst vollendet (also schon weit mehr als nur „ausgeglichen") worden ist (die frühere eventuelle Berechtigung also seit langem nicht mehr besteht) und die Kirchensteuer auch von diesem historischen Hintergrund her umgehend beseitigt werden muss.

Den Ausgleich" an sich finde ich schon höchst fragwürdig, da es meines Wissens eine Unzahl von historischen Quellen gibt, die belegen, dass die früheren - sogar gegenüber heute noch sehr viel größeren - Reichtümer der Kirchen auf den Grausamkeiten der mittelalterlichen, christlichen Inquisition beruhen bzw. auf Unterdrückung der Menschen (z.B. mit der Drohung, dass sie nur dann nach ihrem Tod in den „Himmel" kämen, wenn sie ihr Hab und Gut - einschließlich Ländereien - der Kirche vererbten u.a. mehr.

Auch in der SPD mehren sich die Stimmen gegen die Kirchensteuer: z.B. findet SPD-Finanzexpertin Matthäus-Maier sie nicht mehr zeitgemäß"; die (evtl. mittlerweile vormals) Vorsitzende des Bundestagsausschusses für Frauen und Jugend, Edith Niehuis, hält die Kirchensteuer für „verfassungsrechtlich bedenklich". - „Einige der Religionsgemeinschaften, für die der Staat die Steuern eintreibt, halten sich nicht an das Grundgesetz. Es ist z.B. ein Verstoß gegen Artikel 3 der Verfassung, wenn Frauen nicht zum Priesteramt zugelassen werden. Oder gegen Artikel 6, wenn Priester, die heiraten, ihren Beruf aufgeben müssen. Das darf der Staat nicht dadurch billigen, dass er für diese frauen- und familienfeindlichen Religionsgemeinschaften sogar die Mitgliedsbeiträge abrechnet, kassiert und sogar bei Bedarf einzieht."

Für eine Reform des Kirchensteuersystems haben sich Theologen, Politiker und Wirtschaftsvertreter auf einem Symposium des „Bundes gegen Kirchensteuermissbrauch" am 22. November 1997 im Rathaus der Hansestadt Bremen eingesetzt [Bericht von CINA]:

Nach den Worten des früheren Bundesfinanzministers Hans Apel (SPD) hat das jetzige Kirchensteuersystem zu einer „menschenfernen Bürokratie" in der Kirche geführt. Dass die „Kirche runter von ihrem Ross hin zu den Bürgern" komme, werde nur durch eine Reform der Finanzen möglich. Der in Rostock lehrende Wirtschaftsprofessor sprach sich dafür aus, dass die Pastoren wie in den USA direkt von den Gemeinden finanziert werden. Die jetzige zentrale Finanzierung habe zu „Selbstgerechtigkeit und Selbstherrlichkeit, insbesondere aber zur Politisierung der kirchlichen Gremien" geführt, da man „vom Unmut austretender Kirchensteuerzahler nicht unmittelbar getroffen und damit abgestraft wird". So wirke der Kirchensteuereinzug „wie ein schleichendes Gift". Um Änderungen zu erreichen, müssten die Kritiker eine „härtere Gangart" einlegen: Mit freundlichem Zureden kann man das Machtkartell Kirche nicht aufbrechen."
[Mittlerweile ist Hans Apel aus der evangelischen Kirche ausgetreten und will sich freikirchlich engagieren. Ausschlaggebend war die Segnung einer homosexuellen Verbindung: "Besonders peinlich hat uns die Neigung der Nordelbischen Kirche berührt, gleichgeschlechtliche Paare zu segnen." Quelle: Hamburger Abendblatt, 04.11.99; Anm. Der Humanist (H.J.)]

Sogar in der CDU gibt es immer mehr Kirchensteuerkritiker. Ihr Sozialexperte im Bundestag, Franz Römer, sagte: „Die Abschaffung der Kirchensteuer muss ernsthaft geprüft werden."

[Fortsetzung des Auszugs aus dem Czermak-Artikel "Kirche und Finanzen":]

„Resultat: Rechtspolitisch ist die Kirchensteuer nicht mehr zu rechtfertigen. Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Karl Lehmann, hat schon 1974(!) in Anlehnung an E.-W. Böckenförde geschrieben: 'Es gibt im Kern der politischen Ordnung keine Verbindung mehr zur Religion ... Die Religion wird zu einer Angelegenheit des Interesses einzelner Bürger. Sie ist kein Bestandteil der staatlichen Ordnung.'


B. Verfassungsrechtliche Argumente gegen den Einzug kirchlicher Steuern durch den Staat.

1. Die Regelung des GG als oberster Rechtsnorm lautet wie folgt: 'Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.'

2. Das bedeutet folgendes: Da es sich um die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags einer außerstaatlichen Organisation in Form einer Steuer handelt (ein finanzverfassungsrechtlich einmaliger Fall), ist ein gewisses Maß an institutionellem Zusammenwirken von Staat und Religionsgemeinschaften begriffsnotwendig erforderlich. Formell rechtlich liegt nur dann eine Steuer vor, wenn der Staat auf Antrag des Steuergläubigers ('Kirche') Rückstände zwangsweise betreibt.

Um die Steuer rationell erheben zu können, hat der Steuergläubige nach der o.gen. Bestimmung das Recht, die Steuerdaten der öffentlichen Hand mitgeteilt zu bekommen ('bürgerliche Steuerlisten'). Es sind nur diese zwei Minimalvoraussetzungen, welche die Verfassung garantiert. Sie erfordern freilich den Erlass von Landesgesetzen. Dabei könnte - unstreitig - der Landesgesetzgeber bestimmen, dass die Kirchensteuer nur von kirchlichen Stellen verwaltet werden soll. Hätte man sich damit begnügt, wären zahlreiche Rechtsprobleme nicht entstanden.

3. Zur Weimarer Zeit war die alte Ortskirchensteuer schrittweise in eine Diözesan- bzw. Landeskirchensteuer umgewandelt worden. Zentralisiert und vereinheitlicht wurde das System erst nach 1945. Erst jetzt auch verzichtete man nahezu allgemein auf kircheneigene Steuerbehörden und ging auf das praktische und höchst effektive System des Abzugs von der Lohnsteuer über, wobei der Arbeitgeber kostenlos auch die Kirchensteuer abzuführen hat. Die Aufgaben der früheren Kirchensteuerämter übertrug man auf Wunsch der Kirchen landesgesetzlich auf die Finanzämter.

Die Rechtspraxis hat, aufbauend auf den o.gen. Minimalerfordernissen, in der BRD ein komplexes System staatlicher Verwaltung ... zugunsten der Kirchen geschaffen.

4. Völlig übersehen hat man dabei folgendes: Die Kirchensteuer, die im 19. Jh. aus den historischen Notwendigkeiten der Trennung von Staat und Kirche im Zuge der allmählichen Ablösung der staatskirchlichen Rechtsformen ('Thron und Altar') entstand, wurde 1919 in den Zusammenhang einer weitgehenden verfassungsrechtlichen Trennung von Staat und Kirche gestellt.

Dieser Trennungsgrundsatz wird heute als striktes Verbot institutioneller Verflechtungen staatlicher und kirchlicher Organe verstanden, wobei jede Ausnahme einer speziellen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf. Trotzdem haben unter der Geltung des GG alle Kirchensteuergesetze ein Instrumentarium zumindest fakultativer sehr weitgehender Zusammenarbeit staatlicher und kirchlicher Organe geschaffen.

Insbesondere die wichtige Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlagsteuer zur Lohn- und Einkommensteuer ist geradezu ein Musterbeispiel einer staatskirchlichen Rechtsform geworden. ..."

5. ... Es gelingt auch „anderen Großorganisationen wie Gewerkschaften und Volksparteien mit Hilfe der EDV ebenfalls ganz gut, ihre Mitglieder zu verwalten, ohne dass sie darüber klagen.

Wie unnötig die Missachtung der Verfassung ist, zeigt die Tatsache, dass die evangelisch-lutherische und katholische Kirche in Bayern seit eh und je bis heute ganz freiwillig die Kircheneinkommensteuer durch Kirchensteuerämter verwalten."

Außerdem war es schon in der DDR so geregelt und möglich gewesen, dass nicht irgendein Staatsorgan die Mitgliedsbeiträge für die Kirchen eintrieb.

Eine Ersetzung des staatlichen Kirchenlohnsteuereinzugs durch eine kircheneigene Verwaltung würde zahlreiche verfassungsrechtliche Ungereimtheiten. z.T. schwerwiegender Art beseitigen.


C. Folgerungen:

Aus allgemeinen rechtspolitischen" und verfassungsrechtlichen „Gründen sollte die Kirchensteuer abgeschafft und durch ein kircheneigenes Beitragssystem ersetzt werden. Aber schon das geltende Verfassungsrecht (GG) untersagt die staatliche Einziehung der Kirchensteuer (Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz). Schon Art und Ausmaß der damit verbundenen Rechtsprobleme sprechen dagegen. ... Die Kirchensteuergesetze der Länder sollten daher entsprechend geändert werden."

 

Prof. Edgar Baeger schreibt in seinem Artikel „Staat und Kirche" [In: Edgar Dahl, Hg. Die Lehre des Unheils - Fundamentalkritik am Christentum. Hamburg. Carlsen, 1993, S. 204-225.]   unter anderem: [optische Hervorhebungen durch R. Moysich]

... „Die These, die organisierte Religion habe den Menschen überwiegend Gutes gebracht, kann angesichts der geschichtlichen Tatsachen allenfalls von denen vertreten werden, denen eine frühkindliche Prägung nur noch eine hochgradig selektive Wahrnehmung bestimmter Fakten gestattet, wie Franz Buggle eindrucksvoll belegt. Allzu vieles spricht dafür, dass der Anspruch, im alleinigen Besitz der absoluten Wahrheit zu sein, eine der wichtigsten Ursachen für Intoleranz und Hass auf Andersdenkende ist. Es ist den Ideen der Aufklärung zu verdanken, dass Prinzipien wie Toleranz, Religionsfreiheit, Gleichberechtigung, Minderheitenschutz zu den Grundlagen zivilisierter Staaten gehören. Diese Prinzipien verlangen zwingend einen in religiöser Hinsicht weltanschaulich neutralen Staat.

Nur ein Staatswesen, in dem dieser Grundsatz beachtet wird, kann eine 'Heimstatt für alle Staatsbürger sein', wie es das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung gefordert hat.

Ein religiös-weltanschaulich neutraler Staat kann aber nur ein Staat sein, in dem Staat und Kirche getrennt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein derartiger Staat keineswegs ein religionsfeindlicher Staat ist, denn das Prinzip der Religionsfreiheit und das Recht zur ungestörten Religionsausübung sind untrennbare Bestandteile dieser Staatsauffassung.

Das Eintreten für einen in weltanschaulicher Hinsicht neutralen Staat und damit für eine eindeutige Trennung von Staat und Kirchen ist keine religionsfeindliche Haltung. Vielmehr ist die Durchsetzung dieses Prinzips die wichtigste Voraussetzung für den inneren Frieden in jedem Staat.

Es soll Ziel der folgenden Ausführungen sein, darzustellen, inwieweit Verfassung und Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik diesem Anspruch gerecht werden.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthält durchaus Rechtsnormen, die der Zielsetzung eines weltanschaulich neutralen Staates entsprechen. Es legt in einem grundlegenden Artikel (Art. 3; 3) fest, dass niemand wegen seines Glaubens oder seiner religiöser Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Auch der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern und im öffentlichen Dienst erworbene Rechte sind unabhängig vom religiösen Bekenntnis.

Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

Doch leider war die christliche Lobby bereits in der verfassungsgebenden Versammlung bemüht, diese eindeutigen Grundsätze zu relativieren und zu verwässern. Auf die damals geführten Auseinandersetzungen ist die Kuriosität zurückzuführen, dass einige der Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung vom 11.8.1919 Bestandteil des Grundgesetzes wurden. Allein schon auf Grund dieser Entstehungsgeschichte ist die Vermutung naheliegend, dass dieser Schachzug dem Prinzip eines weltanschaulich neutralen Staates nicht gerade förderlich sein sollte. Zwar gerieten dadurch einige Sätze in die neue Verfassung, welche die christliche Lobby lieber nicht mit übernommen hätte, jedoch waren die übrigen Vorteile dieser verfassungsrechtlichen Flickschusterei für die Sache der christlichen Großkirchen viel entscheidender.

Der Satz 'Es besteht keine Staatskirche' und das Gebot zur Ablösung der 'Staatsleistungen' waren die für die christlichen Interessenvertreter misslichen Formulierungen.

Die gravierenden Vorteile der übrigen Rechtskonstruktionen überwogen diese Nachteile jedoch bei weitem. An erster Stelle ist hier die Privilegierung der christlichen Kirchen als 'Körperschaften des öffentlichen Rechts' zu nennen.

Im Grunde genommen handelt es sich hierbei um eine absurde Konstruktion, denn eine 'Körperschaft des öffentlichen Rechts' ist definiert als ein mitgliedschaftlich organisierter Verband, der staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnimmt. Einen solchen Status einer Religionsgesellschaft zuzuerkennen, ist juristische Pfuscharbeit, denn religiöse Anliegen können und dürfen keine staatlichen Aufgaben sein.

Der Grund für die damalige Handlungsweise wird jedoch sehr schnell einsichtig, wenn man weiß, dass mit diesem Rechtsstatus den so privilegierten Religionsgesellschaften das Recht verliehen wird, 'auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen Steuern zu erheben'. Damit wurde dieser Artikel 137; 5 und 6 der Weimarer Reichsverfassung die Grundlage für den Kirchensteuereinzug. Die Bedeutung dieses Schachzuges für die Finanzierung der christlichen Großkirchen kann gar nicht überschätzt werden. Der Einzug ihrer Mitgliedsbeiträge durch die staatliche Finanzverwaltung in Form einer Steuer machte die christlichen Großkirchen mit zu den reichsten Kirchen der Welt.

Hierzu trug der Umstand bei, dass die Kirchen schlauerweise ihre 'Kirchensteuer' an die Lohn- und Einkommensteuer koppelten. Damit ist die laufende, automatische Dynamisierung ihrer Einnahmen verbunden - sie wachsen mit den Einkommen und Löhnen der Kirchenmitglieder ohne jedes Zutun der Religionsgesellschaften.

Betrugen die Kirchensteuereinnahmen der beiden christlichen Kirchen im Jahr 1970 noch 3,98 Milliarden Mark, so waren es im Jahr 1990 infolge der dynamischen Anpassung bereits 14 Milliarden Mark."

[Heutige Anmerkung hierzu: Da nun seit Jahren die Steuersätze immer mehr sinken, wollen die Kirchen z.Zt. paradoxerweise einen „Ausgleich" für die jetzigen „Mindereinnahmen" der extrem ungerechten Kirchensteuer, statt das überall sonst selbstverständliche Einziehen der Mitgliedsbeiträge selbst vorzunehmen, wobei sie dann ja die Höhe der Beiträge selbst bestimmen können!]

"Wer jemals mit der Verwaltung von Vereinsbeiträgen befasst war, kann ermessen, welch immenses Privileg den christlichen Kirchen hier zugestanden wurde. Für sie sind seither die Buchhaltungen aller deutschen Firmen als kostenlose Beitragsinkassostellen für abhängig Beschäftigte tätig. Das Beitreiben der kirchlichen Mitgliedsbeiträge von Selbständigen besorgt die staatliche Finanzverwaltung.

Die leidigen Diskussionen bei den Jahreshauptversammlungen der Vereine über die Anpassung der Mitgliedsbeiträge an die Kostenentwicklung brauchen die christlichen Kirchen nicht zu führen. Obwohl die Kirchen den Staat für seine Inkassodienste mit rund 3 Prozent des Kirchensteueraufkommens entschädigen, bleibt dieser Betrag weit hinter dem zurück, den ein eigener Apparat zum Beitragsinkasso die Kirchen kosten würde (Frankfurter Rundschau vom 24.5.1985)."

Soziologen betonen, dass es eine jederzeit mögliche eskalierende Gefahr für die Stabilität der Demokratie darstellt, wenn eine für jeden erkennbare Ungerechtigkeit herrscht (wie sie in den sehr vielen Bevorzugungen der christlichen Großkirchen sehr deutlich zum Ausdruck kommt). Ein demokratischer Staat kann aber nur funktionieren und überleben, wenn im Bewusstsein seiner Bürgerinnen und Bürger die Überzeugung verankert ist, dass es in diesem Staat gerecht zugeht!

In Verbindung mit der Unvereinbarkeit von Bevorzugungen einer Weltanschauungsgemeinschaft mit den europäischen (und internationalen) Menschenrechten steht die angestrebte EG-Harmonisierung, auch hinsichtlich der Steuern, was einen Verzicht auf den Einzug der Kirchensteuer notwendig macht.

Ich stehe voll hinter den Meinungen und Thesen der „Humanistischen Union", die in ihrer Broschüre „Trennung von Staat und Kirche" (1996) genannt werden. Nachstehend gebe ich sie nur sehr geringfügig verändert wieder:

 

Grundsätzliches

Kritik an Sonderrechten der Großkirchen

Privilegierung einzelner Glaubensgemeinschaften muss zwangsläufig zur Benachteiligung und Diskriminierung aller Andersgläubigen führen. Die in der Bundesrepublik vom Grundgesetz vorgesehene Gleichbehandlung aller Staatsbürger wird durch Privilegien der evangelisch-lutherischen und der römisch-katholischen Kirchen beeinträchtigt. Diese Missstände sind auf ungerechtfertigte christliche Machtansprüche zurückzuführen. Ich bin tief davon überzeugt, dass bedingungslose Rechtsgleichheit und gegenseitige Duldung für das humane und friedliche Zusammenleben von Menschen verschiedener Überzeugungen notwendig sind.

 

Trennung von Staat und Kirche

Insbesondere die beiden christlichen Großkirchen besitzen erhebliche Privilegien und versuchen immer wieder, Glaubenssätze der christlichen Bekenntnisse zu allgemein verbindlichen Normen zu erklären.

Nach unserem Grundgesetz sind auch die Kirchen frei, für Ihre Glaubenssätze einzutreten und ihre Angelegenheiten selber zu ordnen. Genauso kann jeder Bürger sich in Glaubensdingen nach eigener Überzeugung verhalten, und daraus darf ihm kein Nachteil erwachsen.

Der Staat endlich ist verpflichtet, diese Freiheitsrechte durch strengste Neutralität zu sichern.

Es verträgt sich also nicht mit dem Geist unserer Verfassung, Kirchen Vorrechte zu gewähren oder zu versuchen, mit Hilfe der Staatsgewalt den Bürgern Verhaltensformen aufzuzwingen, nur weil sie den Glaubenssätzen einer Religionsgesellschaft entsprechen.

 

Das Kirchensteuer-Privileg

Schon der Name Kirchensteuer ist verkehrt. Seit 1919 wird in unseren Verfassungen nicht von Kirchen, sondern von Religionsgesellschaften gesprochen.

Steuern hingegen sind Abgaben der Bürger an den Staat oder dessen Unterorgane. Es handelt sich also nicht um Steuern, um öffentliche Abgaben, sondern um Beiträge der Mitglieder zu verschiedenen Religionsgesellschaften.

Ich missgönne den Kirchen nicht ihre Einkünfte, soweit sie freiwillig aufgebracht werden. Ich wende mich jedoch mit der Humanistischen Union dagegen, dass durch die Form des staatlichen Einzugs

  1. die Freiwilligkeit leidet und
  2. jeder Arbeitnehmer (nicht aber alle anderen) verpflichtet ist, dritten Personen (Arbeitgebern und/oder dessen Beauftragten) Auskunft darüber zu geben, wie er es „mit der Religion hält".

Dies betrachte ich als einen unstatthaften Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des einzelnen, den der Staat zugunsten einiger Religionsgesellschaften vornimmt. Dass dies nicht alle betrifft, sondern nur die Arbeitnehmer, ist ein besonders unerfreulicher und undemokratischer Zug der Regelung.

 

Partnerschaft zwischen Staat und Kirchen

In einer pluralistischen Gesellschaft darf es keine wertende Abstufung einzelner Gruppen geben. Jede differenzierende Bewertung solcher Gruppen - Kirchen, Gewerkschaften, Offizierskorps, Landwirtschaft, Universitätslehrer, Handel und Industrie oder Studentenschaft - ist ein Schritt zurück zur korporativen Staatsidee, zurück zum Ständestaat. Eine Heraushebung der Kirchen durch den Staat entspricht einer überholten Ideologie, die mit der grundgesetzlichen Ordnung des Verhältnisses Staat und Kirche nicht übereinstimmt. Dieses Verhältnis beruht auf der Religionsfreiheit als einer wertentscheidenden Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges.

Keinerlei Reformen auf anderen Gebieten können auf die Dauer erfolgreich sein, wenn nicht die Grundlagen unseres Zusammenlebens in Freiheit und Duldsamkeit erhalten bleiben. Vorrechte, welcher Gruppe auch immer, gefährden diese Grundlage.

Die im Grundgesetz angelegte Trennung von Staat und Kirche sollte endlich vollzogen werden. Nur so kann die weltanschauliche Neutralität des Staates gewährleistet und nur so können die Kirchen von allen Staatsabhängigkeiten befreit werden.

Zusammen mit der Humanistischen Union fordere ich:

  1. Die Kirchen sind von öffentlich-rechtlichen Körperschaften in privat-rechtliche Institutionen nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts umzuwandeln.
  1. Die Staats-Kirchenverträge und Konkordate sind aufzukündigen, insoweit sie bestimmte Bekenntnisse privilegieren und damit das Gebot weltanschaulicher und religiöser Neutralität verletzen. Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden staatlichen Leistungsverpflichtungen gegen Kirchen sind endgültig aufzuheben.
  1. Auf die Verwendung sakraler Symbole und Formeln ist im Bereich aller staatlichen Institutionen zu verzichten (also nicht nur in öffentlichen Schulen, sondern auch in sämtlichen Gerichten und z.B. natürlich auch im neuen Bundestagsgebäude in Berlin).
  1. Eine Befragung nach der Konfession ist in Personalangelegenheiten unzulässig, - es sei denn, sie sei zur Aufklärung des Sachverhaltes bei Rechtsstreitigkeiten erforderlich oder erfolge zum Zweck von allgemeinen statistischen Erhebungen, bei denen die Anonymität gesichert ist.
  1. Die religiös und weltanschaulich neutrale Gemeinschaftsschule ist als staatliche Schule in allen Bundesländern einzuführen.
  1. Ein konfessioneller oder konfessionell beeinflusster Religionsunterricht findet an staatlichen Schulen nicht statt.
  1. Jegliche Privilegierung konfessioneller Bildungseinrichtungen und Ausbildungsstätten gegenüber staatlichen wie anderen privaten ist zu beseitigen.
  1. Die theologischen Fakultäten an den Universitäten sind in - von Kirchen völlig unabhängige - religionswissenschaftliche Abteilungen umzuwandeln.
  1. Das zur Zeit im Wohlfahrtsrecht geltende Subsidiaritätsprinzip ist zu beseitigen. Die sozial-caritative Tätigkeit kirchlicher Einrichtungen ist in dem Umfang zu fördern, wie andere vergleichbare private Einrichtungen gefördert werden.
  1. Die Militärseelsorge als staatliche Einrichtung ist abzuschaffen. Hinsichtlich ihrer Befreiung vom Wehrdienst sind Geistliche nach den für alle Bürger geltenden Kriterien zu beurteilen. Die bisherige Sonderstellung der Geistlichen verletzt den Gleichheitsgrundsatz.
  1. Eine privatrechtlich verbindliche Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft setzt Religionsmündigkeit voraus. Die Taufe allein begründet eine solche privatrechtlich verpflichtende Mitgliedschaft nicht.
  1. Die Mitwirkung der Kirchen in staatlichen, kommunalen und mit hoheitlichen Aufgaben befassten Entscheidungsgremien ist zu beenden. In Gremien, in denen weiterhin Vertreter der Großkirchen mitwirken, ist die Teilnahme von Vertretern anderer Glaubensgemeinschaften und Weltanschauungsgruppen in angemessener Weise sicherzustellen.

Und gemeinsam mit dem „Humanistischen Verband Deutschlands" bin ich der festen Überzeugung:

"Heute ist der Zeitpunkt gekommen, die Trennung von Staat und Kirche zu vollenden und die gleichberechtigte Behandlung aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften endlich herzustellen"

- auch um damit eine riesige Gerechtigkeitslücke zu schließen.

 

Schlussbemerkungen

Falls noch irgendwelche Zweifel an der Verfassungswidrigkeit bestehen sollten, bitte ich sehr, mir diese mitzuteilen, damit ich die Möglichkeit bekomme, diese zu entkräftigen.

Wenn meine Verfassungsbeschwerde angenommen und meinem Anliegen stattgegeben wird, habe ich zum Schluss noch eine sehr große Bitte:

Bei der riesigen Anzahl - für mich eindeutig - verfassungs- und menschenrechtswidriger Bevorzugungen der beiden christlichen Großkirchen in unserem Staat wäre es wegen des unermesslichen Leids, welches zwangsläufig durch die damit automatisch verbundenen Benachteiligungen entsteht, unzumutbar, jahrzehntelang (oder sogar noch mehr) abzuwarten, bis endlich über sehr viel Kraft, Geld und Zeit verschlingende Verfassungsbeschwerden alle verfassungswidrigen Bevorzugungen aus Gesetzen und Verordnungen verschwunden sind. Deshalb bitte ich inständig darum, auf den Gesetzgeber einzuwirken, das Verhältnis Staat und sämtlicher Weltanschauungsgemeinschaften neu zu regeln und dies sowohl im Grundgesetz wie auch allen anderen Gesetzen und Verordnungen festzuhalten (wie ich es hier exemplarisch zusammen mit den Meinungen und Thesen der Humanistischen Union" dargestellt habe).

Nachkommende Generationen werden zur Gegenwart sicher mal wieder (wie schon mehrfach in der Geschichte geschehen) höchst kritische Fragen an ihre Vorfahren richten. Sie werden es als unfassbar ansehen, wie es möglich war, dass offensichtliches Unrecht jahrzehntelang von sehr vielen Menschen toleriert wurde!

Ein für die derzeitige missliche finanzielle Lage unseres Staates höchst positiver Nebeneffekt wäre, dass viele Milliarden Mark beim Wegfall aller verfassungswidriger finanzieller Bevorzugungen der Kirchen frei würden, sehr zum Wohl aller Bürgerinnen und Bürger unseres Staates (vor allem im sozialen Bereich)!

Nur wenn die christlichen Kirchen nicht mehr die geringsten Bevorzugungen erhalten gegenüber den ca. 4000 anderen - gleichberechtigten! - Weltanschauungsgemeinschaften, kann sich die Bundesrepublik endlich zu einem wesentlich gerechteren, sozialen, wirklich weltanschaulich neutralen Staat weiterentwickeln. Dann wäre er viel eher allen seiner Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen eine „Heimstatt".

 

Berufungsschrift gegen das Urteil vom Sozialgericht Karlsruhe

(in Auszügen) eingereicht am 20.5.1999 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg

Meine vielen ausführlich dargelegten rechtlichen Argumente, warum die Kirchensteuererhebung (grundsätzlich) verfassungswidrig ist, schiebt das Sozialgericht Kartsruhe lapidar mit der bloßen Behauptung beiseite, dass „bereits im Grundgesetz die Grundlage für die Erhebung der Kirchensteuer niedergelegt" sei, „so dass die Erhebung der Kirchensteuer an sich schon aus diesem Grund nicht gegen die Verfassung verstoßen kann."

Überhaupt nicht nachgegangen und gewürdigt wurden hierbei z.B. meine beiden Hinweise:

1.)

Ein Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts hat mir am 7.7.95 telefonisch bestätigt, dass das Bundesverfassungsgericht bisher noch nicht zu der Frage Stellung genommen hat, ob die Kirchensteuergesetze verfassungswidrig sind oder nicht."

Falls es stimmte, dass die Kirchensteuer nicht gegen die Verfassung verstoßen kann, hätte dieser Mitarbeiter mir dies wohl gesagt! Und wenn das Bundesverfassungsgericht seit jenem Datum doch hierzu Stellung genommen hätte, dann hätte ich sicherlich durch die Medien davon erfahren.

2.) Noch krasser, ärgerlicher und völlig unverständlich ist für mich, dass anscheinend gar nicht berücksichtigt - geschweige denn nachgegangen - wurde, was ich [des weiteren] dargelegt habe:

In einer juristischen Dissertation wird das Kirchensteuererhebungsrecht des Art. 137 (6) WRV als verfassungswidrig eingestuft, da es „in einem unauflösbaren Widerspruch" zu Absatz 1 desselben Artikels steht ('Es besteht keine Staatskirche'). (Die Dissertation stammt von Markus Kleine und ist 1993 als Buch erschienen unter dem Titel 'Institutionalisierte Verfassungswidrigkeiten im Verhältnis von Staat und Kirchen unter dem Grundgesetz')."

Da dieses höchst gravierende juristische Argument vom Sozialgericht anscheinend nicht - schon gar nicht in vollem Wortlaut - nachgelesen und überprüft wurde, habe ich die entsprechenden Seiten jenes Buches mit allen Anmerkungen hier als Anhang beigefügt. Dort wird nicht nur sehr ausführlich begründet, warum es Verfassungswidrigkeiten im Grundgesetz geben kann, sondern insbesondere auch, warum gerade die Kirchensteuer verfassungswidrig ist!!

Ich hoffe nun sehr, dass nun wenigstens das Landessozialgericht jedem meiner Hinweise genau und sachgerecht nachgeht. Dann bin ich sehr zuversichtlich, dass meinen Anträgen stattgegeben wird.

Abschließend noch zwei Anmerkungen:

  1. Wie massiv ungerecht (verfassungs- und menschenrechtswidrig) und asozial die Kirchensteuer an sich ist, können Sie (hoffentlich) wohl am besten nachempfinden, wenn Sie sich mal vorstellen, wie es wäre und auf Sie wirken würde, wenn im Grundgesetz z.B. nicht nur „Buddha" statt „Gott" stände, sondern eben auch „buddhistische Religionssteuer" anstelle von „Kirchensteuer". Letzteres hätte dann zur Folge - falls die meisten Arbeitnehmer buddhistische Mitgliedsbeiträge zahlten - dass dann z.B. auch alle Christen bei Arbeitslosigkeit diese buddhistischen Mitgliedsbeiträge zahlen müßten!
    (Dieses Gedankenspiel würden natürlich Buddhisten nicht verwirklicht haben wollen, da ihre Religion von Toleranz geprägt ist und daher solche Ungerechtigkeiten nicht zuließe.)
  1. Weil es sich wohl inzwischen herumgesprochen hat, wie ungerecht und asozial die Kirchensteuer ist, mehren sich erfreulicherweise seit kurzer Zeit Stimmen aus der SPD, Bündnis '90/Die Grünen und FDP, welche die Kirchensteuer ganz abschaffen wollen.

 

Anhang

Ausführliche verfassungsrechtliche Begründung, warum die Kirchensteuer verfassungswidrig ist.

Aus: Kleine, Markus (1993): "Institutionalisierte Verfassungswidrigkeiten im Verhältnis von Staat und Kirchen unter dem Grundgesetz - Ein Beitrag zur juristischen Methodik im Staatskirchenrecht" (juristische Dissertation), Seiten 209-216:

4.2. Das Steuererhebungsrecht des Art.137 Abs.6 WRV

4.2.1. Die Ausgestaltung des kirchlichen Steuererhebungsrechts [404]

Art.137 Abs.6 WRV berechtigt Kirchenkörperschaften "auf Grund Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben". Die Bedeutung des Begriffs "Steuern" liegt darin, daß der Staat lediglich die zwangsweise hoheitliche Beitreibung der Kirchensteuer garantiert. Während die Befugnis zur Erhebung von Beiträgen [405]  in das Selbstbestimmungsrecht nach Art.137 Abs.3 WRV fällt und der Beitrag gerichtlich eingeklagt werden muß, folgt aus der Eigenart der Kirchensteuer, daß diese mittels staatlicher Organe im Wege des Verwaltungszwanges durchgesetzt wird. Das Innenverhältnis zwischen Kirche und Mitglied wird dadurch aber nicht berührt. Wie beim Beitrag verbleibt das Recht, die Höhe der Steuer und den Eintritt der Steuerpflicht festzusetzen, allein bei den Kirchen.[406] Der Unterschied zwischen Kirchenbeitrag und Kirchensteuer besteht "nicht in dem, was die Kirchen tun, sondern ausschließlich im Verhalten des Staates selbst". [407]

Der Beitrag wird deshalb zur Steuer, wenn der Staat den Kirchen seinen Verwaltungszwang zur Verfügung stellt. [408]

Das Steuererhebungsrecht "auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten" bedeutet, daß kirchliche Stellen in eigener Verantwortung, aber aufgrund staatlicher Veranlagungsmerkmale Steuern erheben können. [409] Gleichwohl wird die Kirchensteuerverwaltung heute allein aus finanzpolitischen Erwägungen für fast alle Kirchenkörperschaften von staatlichen Finanzämtern durchgeführt. [410]

Über das von der Verfassung garantierte Maß hinaus [411] stellt der Staat nicht nur Veranlagungsmerkmale zur Verfügung und übernimmt nicht nur gegebenenfalls die hoheitliche Vollstreckung, sondern gleich das gesamte Inkasso dieser Steuern.

 

4.2.2. Die verfassungswidrige Kirchensteuerverwaltung durch den Staat

Die Kirchensteuergesetze enthalten Vorschriften, wonach die Kirchensteuerverwaltung meist gegen Entgelt auf die staatlichen Finanzämter oder die Gemeinden übertragen werden muß oder kann. [412] Diese nach allgemeiner Meinung durch Art.137 WRV nicht garantierte zusätzliche staatliche Indienstnahme wird meist nicht problematisiert. [413]

Für Marré fügt sich die übliche Praxis "in die fördernden Beziehungen des religiös und weltanschaulich neutralen demokratischen Kultur- und Sozialstaates zu den Gruppen seiner pluralen Gesellschaft ein". [414]

Wegen des Gebotes weltanschaulicher Neutralität des Staates bedürfen die "fördernden Beziehungen" zwischen Staat und Kirche aber einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Weder die Veranlagung nach staatlichen Steuerlisten noch der staatliche Beitreibungszwang bedingen eine Verwaltung der Kirchensteuern durch den Staat. [415] Selbst wenn man den Einsatz staatlicher Verwaltungsorgane für kirchliche Zwecke für zulässig erachtet, kann dieser nur auf normierte Ausnahmen - also die beiden in Art.137 Abs.6 WRV genannten Garantien - beschränkt sein. Allein pragmatische Erwägungen jedoch sind keine juristischen Argumente. [416]

Soweit die beiden Garantien - ähnlich wie bei Art.141 WRV - nur als Minimum an Rechten verstanden werden [417], über welche die staatliche Mitwirkung ohne weiteres hinausgehen darf, gilt das zur Verfassungswidrigkeit des Militärseelsorgevertrages Gesagte entsprechend. [418]

Hält man die staatliche Kirchensteuerverwaltung aber für zulässig, ist es folgerichtig, die Mitwirkung des Arbeitgebers beim Kirchenlohnsteuerabzugsverfahren als die zulässige Indienstnahme eines Privaten für staatliche Aufgaben anzusehen. [419] Auch die Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte wäre dann verfassungsgemäß, da die staatliche Verwaltung der Kirchensteuer die Verpflichtung der Bürger gebietet, ihre Konfession zu offenbaren. [420] Art.136 Abs.3 S.2 WRV schränkt insoweit als zulässige Ausnahme vom Gebot weltanschaulicher Neutralität Art.4 GG und Art,136 Abs.3 S.1 WRV ein.

Bei dieser Betonung der Staatlichkeit des Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht und die herrschende Meinung erscheint es aber umso mehr geboten, nach der Zulässigkeit staatlichen Engagements für ausschließlich kirchliche Zwecke und der Zulässigkeit institutionellen Zusammenwirkens von Staat und Kirche zu fragen.

 

4.2.3.  Art.137 Abs.6 WRV - Ein verfassungswidriger Verfassungsartikel

Die Kirchensteuer wird einhellig als echte staatliche Steuer im Sinne des § 3 Abs.1 AO verstanden. [421] Deshalb ist - anders als für den kirchlichen Körperschaftsbegriff - die seit Jahrzehnten eingebürgerte Begriffsbestimmung des deutschen Steuerrechts auch für die Kirchensteuer maßgeblich. [422] Erst im 19. Jahrhundert bildete sich die Kirchensteuer überhaupt heraus. Die als Folge der konfessionellen Mischung der Gemeindemitglieder eingetretene Trennung von bürgerlicher und kirchlicher Gemeinde und die durch die Säkularisation bedingten Veränderungen erforderten ein neues Finanzierungssystem.

Um sich historisch gewachsenen Unterhaltspflichten entziehen zu können und um die Unabhängigkeit der Kirchen zu fördern, veranlaßte der Staat, daß sich die Kirchen durch ihre Mitglieder zunächst teilweise über eine Kirchenbausteuer und seit der Weimarer Zeit allgemein über Kirchensteuern finanzierten. [423]

Diese Entwicklung ging zuerst allein vom Staat aus [424] und bewirkte, daß die hoheitliche Beitreibung immer schon notwendiges Merkmal des Kirchensteuerbegriffs war. [425]

Das Kirchensteuerrecht ist daher ein Beispiel für eine durch das Zusammenwirken von Staat und Kirche geschaffenes "staatlich kirchliches Recht" [426], mit teilweise weitreichenden staatsgesetzlichen Regelungen.[427] Mögen Regelungen staatsaufsichtlichen Charakters bei restriktiver verfassungskonformer Interpretation noch hinnehmbar sein [428], so bedeutet die zwingende hoheitliche Beitreibung "die partielle Gewährung einer staatskirchlieben Rechtsform". [429] Wenn der Mitgliedsbeitrag zur Steuer wird, liegt gerade eine staatliche Abgabe für kirchliche Zwecke vor. Eine Umdeutung der staatlichen Vollstreckung in eine rein "organisatorische Hilfeleistung des Staates" [430] ist wegen des fehlenden semantischen Spielraumes beim Steuerbegriff unzulässig.

In der Praxis leistet der Staat auch keine Amtshilfe, sondern vollstreckt selbst. [431] Eine Begriffsspaltung fand hier nicht statt, die historische Entwicklung der Kirchensteuer erfolgte in Anlehnung an den allgemeinen Steuerbegriff und ist nur aus der staatskirchlichen Tradition erklärbar. Das im Kirchensteuerrecht vorherrschende Konglomerat ineinandergreifender kirchlicher und staatlicher Rechtsnormen führt dies deutlich vor Augen. [432] Art. 137 Abs.6 WRV könnte daher den seltenen Fall verfassungswidrigen Verfassungsrechts darstellen.

Eine naturrechtliche Begründung verfassungswidrigen Verfassungsrechts [433] scheidet mangels hinreichender Faßbarkeit "richtigen Rechts" unter dem Grundgesetz aus.

Die Möglichkeit verfassungswidrigen Verfassungsrechts ist aber für solche Verfassungsnormen denkbar, die gegen Art.79 Abs.3 GG verstoßen [434] oder die die Abänderung dort geregelter Grundsätze legitimieren. [435]

Stern spricht zwar von einem - aus der Verfassung nicht begründbaren - höheren Rang der genannten Grundsätze, bringt damit aber nur die Unmöglichkeit jeder Relativierung zum Ausdruck. Wenn Art.137 Abs.6 WRV deshalb als Delegation staatlicher Hoheitsgewalt an die Kirchen verstanden wird [436], relativiert er Art.20 Abs.2 und 3 GG und ist damit verfassungswidriges Verfassungsrecht, da von einer nicht-staatlichen Organisation - ganz im Sinne der Koordinationslehre - Hoheitsgewalt ausgeübt würde, ohne daß diese an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung oder an Grundrechte gebunden wäre. [437] Soweit jedoch von einer vollen Grundrechtsbindung der Kirchen ausgegangen wird [438] - diese also wie staatliche Organisationen behandelt werden - oder wenn die Vollstreckung mit der herrschenden Meinung als staatliche Maßnahme im Auftrag der Kirche verstanden wird, sind Art. 137 Abs.1 und 3 WRV verletzt, da kirchliche und staatliche Gewalt vermischt werden. Art.137 Abs.6 WRV steht danach in einem unauflösbaren Widerspruch mit Art. 137 Abs.1 und 3 WRV.

Das Zusammenwirken von Staat und Kirche wird meist nur als berechtigte Ausnahme vom Gebot weltanschaulicher Neutralität betrachtet. Andererseits sollen staatskirchliche Rechtsformen dadurch aber nicht geschaffen werden. Entsprechend wird ein erheblicher Argumentationsaufwand betrieben, um nachzuweisen, daß die Kirchensteuerregelungen und die institutionalisierte Militärseelsorge mit staatskirchlichen Ausgestaltungen nicht vergleichbar sind, wohl aber das Gebot weltanschaulicher Neutralität partiell durchbrechen können.

Auch die Spaltung des Körperschaftsbegriffs verdeutlicht, daß peinlichst jede staatliche Kirchenhoheit vermieden werden soll.

Niemand versteht deshalb Art.137 Abs.5 WRV heute noch als Ausnahme zum Verbot der Staatskirche; jedoch wird das Körperschaftsprivileg in vielfältiger Weise als Legitimation "gemeinsamer Angelegenheiten" angeführt.

Das Steuerprivileg des Art.137 Abs.6 WRV aber ist - wie gezeigt - mehr als eine Durchbrechung des Gebotes weltanschaulicher Neutralität. Dies vermögen auch aufwendige dogmatische Begründungsversuche nicht zu verbergen: Sie reichen von Ermächtigung "zu" bzw. Delegation oder Verleihung "von" staatlichen Hoheitsrechten bis zur bloßen Vollstreckungshilfe, Ihnen allen ist gemeinsam, daß sie die unlösbare Paradoxie des Art.137 Abs.6 WRV wiederspiegeln.

Verfassungsrecht ist so zu interpretieren, daß Widersprüche zu anderen Verfassungsnormen und besonders zu verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen vermieden werden. [439] Für Art.137 Abs.6 WRV ist dies logisch nicht möglich. Der Widerspruch läßt sich nicht in ein Regel-Ausnahme-Verhältnis uminterpretieren [440], da das Verbot der Staatskirche, wie die Verwendung des Begriffes Verbot zeigt, nur sinnvoll ist, wenn es absolut und nicht relativ verstanden wird. Ob eine, zwei oder erst zehn staatskirchliche Einrichtungen eine Staatskirche ausmachen, entzieht sich rationaler Erörterung. Das Bundesverfassungsgericht [441] spricht deshalb zutreffend von dem Verbot der Einführung staatskirchlicher Rechtsformen.

Dieses über systematische und dogmatische Erwägungen gefundene Ergebnis wird durch entstehungsgeschichtliche Momente gestärkt. Bei den Beratungen im Parlamentarischen Rat [442] wurde Art. 137 Abs.6 WRV nicht als Ausnahme zu Art. 137 Abs.1 WRV betrachtet. Eine Staatskirche sollte nach einhelliger Ansicht ausgeschlossen sein. Liberales und koordinationsrechtliches Verständnis fanden hier einen gemeinsamen Nenner. Zugleich wurde die staatskirchliche Komponente des Kirchensteuerprivilegs aber nicht als solche erkannt. Selbst wenn der Verfassungsgeber damit Art.137 Abs.6 WRV als in Übereinstimmung mit den Verfassungsgrundsätzen stehend erachtet hat, kann daraus nicht auf eine zulässige Regelung geschlossen werden. Auch der einfache Gesetzgeber hält seine Gesetze erfahrungsgemäß für verfassungsrechtlich zulässig; trotzdem gibt es verfassungswidrige Gesetze.

Art.137 Abs.6 WRV ist unanwendbares verfassungswidriges Verfassungsrecht. [443]

 

4.2.4. Von der Kirchensteuer zur "Solidarabgabe", eine Alternative?

Ein für die Kirchen akzeptables, zugleich aber auch mit dem Grundgesetz vereinbares Finanzierungssystem ist nicht in Sicht. [444] Der unbestreitbare Vorteil der Kirchensteuer liegt darin, daß er den Kirchen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben relative Unabhängigkeit von der unmittelbaren Einflußnahme finanzkräftiger Mitglieder gewährleistet [445] und zugleich unter Einsparung von Verwaltungskosten einen hohen Grad an Beständigkeit der Einnahmen ermöglicht. [446] Die Ersetzung der Kirchensteuer durch eine staatliche zweckgebundene Solidarabgabe [447] wirft neue verfassungsrechtliche Fragen auf, ohne die alten zufriedenstellend beantworten zu können.

Steuergläubiger wäre zwar ausschließlich der Staat, der die Pflichtabgaben nach Wahl des Steuerpflichtigen für bestimmte staatliche Aufgaben verwendet oder den Kirchen bzw. einem Sonderfonds - für diakonische, entwicklungspolitische Aufgaben etc. - zuweist. [448]

Welche staatlichen Aufgaben aber gelten als sozial, so daß sie durch eine im übrigen mit dem Steuerbegriff in Widerspruch stehende zweckbezogene "Steuer" unterstützt werden können? Welche gesellschaftlichen Gruppen hätten das Recht, in den Genuß dieser "Zwangssubvention" zu gelangen? Wer entscheidet nach welchen Maßstäben über die Vergabekriterien? Was geschieht mit solchen Bürgern, die keine der angebotenen Solidaraufgaben für unterstützungswürdig halten?

Die Ausdehnung einer "modifizierten Kirchensteuer" auf andere gesellschaftliche Gruppen würde letztlich wie die von Meyer-Teschendorf geforderte Ausdehnung des öffentlich-rechtlichen Sonderstatus der Kirchen auf andere Verbände nur zu einer Erweiterung der verfassungsrechtlichen Probleme führen, könnte aber den im Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität des Staates liegenden Grundwiderspruch nicht aufheben.

 

Anmerkungen (404-448) zu obigem Text von Markus Kleine

[404] Einen verständlichen, aber unkritischen Überblick über das gesamte kirchliche Finanzwesen gibt Josef Isensee, Die Finanzquellen der Kirchen im deutschen Staatskirchenrecht, JuS 1980, S.94 ff.;
umfassend: Jörg Giloy/Walter König, Kirchensteuerrecht und Kirchensteuerpraxis in den Bundesländern

[405] gemeint sind Mitgliedsbeiträge im untechnischen Sinne, nicht Beiträge im Sinne des öffentlichen Abgabenrechts.

[406] Engelhardt, S, 19/30/33; v.Campenhausen, Staatskirchenrecht, S.162 ff.; ders., in: v.Mangoldt/ Klein, Das Bonner Grundgesetz, Art.137 WRV Rz.187 ff.; Heiner Marré, Das kirchliche Besteuerungsrecht, in: HdBStKR, Bd.11, S.5 ff.(12-16/23); Johannes Neumann, Zur Kirchenfinanzierung in der BRD, ThQ 1976, S.198 ff.(200); Hermann Weber, Die rechtliche Stellung der christlichen Kirchen im modernen demokratischen Staat, ZevKR 36 (1991), S.253 ff. (267); BVerfGE 19, S.206 ff. (217/218); E 30, S. 415 ff.(427); E 44, S.37 ff.(57)

[407] Engelhardt, a.a.O., S. 19

[408] Nur insoweit ist es auch sinnvoll, von einer staatlichen "Verleihung" (E 19, S. 217; E 44, S. 57) oder "Ermächtigung" (E 19, S.253 ff. (257)) zu sprechen (vgl. Engelhardt, a.a.O., S. 18/19; v. Campenhausen, in: v.Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, Art.137 WRV Rz. 190).

[409] Gemeint sind die amtlichen Zusammenstellungen der Ergebnisse der Veranlagung zu den Bundes-, Landes und Gemeindesteuern (Marré, a.a.O., S.14/15; BVerwGE 7, S. 189 ff. (190); BFH NJW 1969, S. 2031).

[410] Die Ev.-Luth. Landeskirche in Bayern verwaltet die Kircheneinkommensteuer selbständig, überläßt aber die Verwaltung der Kirchenlohnsteuer dem Staat. Einige kleine Religionsgemeinschaften ziehen ihre Kirchensteuern selbst ein (vgl. die Nachweise bei v.Campenhausen, Das Bonner Grundgesetz, Art.137 WRV Rz.209 Fn.121/Rz.193). Zu den finanzpolitischen Vorteilen der staatlichen Kirchensteuerverwaltung siehe v.Campenhausen, Staatskirchenrecht, S.171 ff. mit eindrucksvollen Beispielen.

[411] Neumann, Kirchenrecht, S. 348; Leo Waltermann, Nach der Verfassung getrennt - in der Praxis Partnerschaft bis zur Untrennbarkeit. Staat und katholische Kirche in der Bundesrepublik, in: Jörg Albertz, Die Rolle der Großkirchen, S. 85 ff. (87/96 f.) weist darauf hin, daß der Staat, seitdem er den Kirchensteuereinzug übernommen und das Lohnsteuereinzugsverfahren eingeführt hat, keine Steuerlisten mehr erstellt. Dadurch ist eine faktische Untrennbarkeit von Staat und Kirche entstanden, da das staatliche Kirchensteuereinzugsverfahren zu keinem vernünftigen politischen oder gesellschaftlichen Preis rückgängig gemacht werden kann.

[412] Marré, a.a.O., S. 39; vgl. etwa die 'Kann-Bestimmungen' in den §§ 16,17 KiStG BW

[413] v.Campenhausen, Das Bonner Grundgesetz, Art.137 WRV Rz.188; Isensee, a.a.O., S.100; Engelhardt, a.a. 0., S.33; kritisch aber Fischer, Trennung von Staat und Kirche, S.219/222 ff.

[414] a.a.O., S.40; ähnlich v.Campenhausen, a.a.O., Art.137 WRV Rz.188

[415] so Fischer, a.a.O., S.221

[416] so auch BVerfGE 19, S.226 ff. (240)

[417] Engelhardt, a.a.O., S.33; Marré, a.a.O., S.15

[418] vgl. oben S.180 ff.

[419] so BVerfGE 19, S. 226 ff. (240); E 44, S.103 f.; kritisch: Gerhard Tröger, Die verfassungsrechtliche Problematik des Kirchenlohnsteuerabzugsverfahrens, ZevKR 14 (1968/69), S.101 ff.; Fischer, a.a.O., S.222 ff. m.w.N.

[420] BVerfGE 49, S.375 f.; E 30, S.415 ff. (426); E 46, S. 266 ff.

[421] v.Campenhausen, Staatskirchenrecht, S.162; Marré, a.a.O., S.6; Isensee, a.a.O., S.98

[422] Engelhardt, a.a.O., S.9

[423] zur historischen Entwicklung der Kirchensteuer vgl. v.Campenhausen, a.a.O., Art.137 WRV Rz.182-184; Neumann, Zur Kirchenfinanzierung, a.a.O., S.198/199

[424] v.Campenhausen, a.a.O., Rz.184; Neumann, a.a.O., S.199

[425] ausführlich: Engelhardt, a.a.O., S.9-17 und S.33: Die hoheitliche Beitreibungsbefugnis des Staates ergibt sich unmittelbar aus Art.137 Abs.6 WRV

[426] Marré, a.a.O., S.12; vgl. die Gestaltungsmöglichkeiten des Kirchensteuerrechts bei Engelhardt, S.25 ff.; kritisch: Hans Barion, Die religionsrechtliche Problematik der katholischen Kirchensteuer, DÖV 1968, S.532 ff.

[427] vgl. etwa die staatliche Genehmigungspflicht für kirchliche Steuerordnungen in § 2 KiStG BW

[428] v. Campenhausen, a.a.O., Art.137 WRV Rz.210 spricht der staatlichen Mitwirkung jede gestalterische materielle Befugnis ab.

[429] Fischer, a.a.O., S.218

[430] Isensee, a.a.O., S.95

[431] Wenn die Hilfeleistungen in Handlungen bestehen, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen, liegt keine Amtshilfe vor (vgl. § 4 VwVfG BW). § 15 KiStG BW weist die Vollstreckung dem Land als eigene Aufgabe zu. Dies ergibt ein Vergleich mit § 13 KiStG BW. Darüber hinaus ist Amtshilfe ein "verwaltungsinterner Vorgang", in welchem sich die "Einheit der Verwaltungsfunktion" äußert, und damit gleichfalls Ausdruck staatskirchlicher Rechtsgestaltung (vgl. Hans-Uwe Erichsen/ WoIfgang Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, S.461 Rz. 36).

[432] vgl. etwa die Regelungen des KiStG BW, welche die Gestaltungsmöglichkeiten der Kirchen im Finanzbereich erheblich einschränken und auch wegen Art.137 Abs.3 WRV nicht unbedenklich sind; über die hoheitliche Vollstreckung hinaus wird hier Regelungsmacht über die Kirchen ausgeübt.

[433] so die frühe Entscheidung BVerfGE 3, S.225 ff.(232/233)

[434] Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, S.95; auch Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, Rz.699 hält verfassungswidriges Verfassungsrecht für denkbar; ausführlich: Otto Bachof, Verfassungswidrige Verfassungsnormen?

[435] Art.146 n.F. wird deshalb zu Recht als verfassungswidrige Verfassungsnorm angesehen, vgl. Hermann Huba, Das Grundgesetz als dauerhafte gesamtdeutsche Verfassung - Erinnerung an seine Legitimität -, Der Staat 30 (1991), S.367 ff.; Gerd Roellecke, Brauchen wir ein neues Grundgesetz?, 7 NJW 1991, S.2441 ff. (2444 Fn.28 m.w.N.)

[436] so Friesenhahn, a.a.O., HdBStKR, Bd.l, S.562, der in verkürzender Weise die Delegation staatlicher Hoheitsgewalt an Kirchen bei der Verwaltung eines Friedhofs und die staatliche Durchsetzung kirchlicher Abgabenforderungen gleichsetzt; ähnlich Schmidt-Eichstaedt, Kirchen als Körperschaften, a.a.O., S.62/63; sehr genau differenzierend hingegen Wolfgang Rüfner, Die Geltung von Grundrechten im kirchlichen Bereich, in: Mikat, Kirche und Staat, a.a.O., S.174 ff. (179/180)

[437] vgl. Schmidt-Eichstaedt, Körperschaftsqualität, a.a.O., S.432/433

[438] Karl-Hermann Kästner, Die Geltung von Grundrechten in kirchlichen Angelegenheiten, in: Mikat, a.a.O., S.474 ff. (485 f.); Rüfner, a.a.O., S.178

[439] Müller, Methodik, S.216; Stern, a.a.O., S.92/108

[440] so Bachof, a.a.O., S.38

[441] E 19, S.206ff. (216)

[442] vgl. oben S.29/47

[443] Im Falle eines unlösbaren Widerspruchs hält auch Bachof, a.a.O., S.39 verfassungswidriges Verfassungsrecht für denkbar. Ein anderes Beispiel dürfte - als Vergleich - Art.4 des Entwurfes der Arbeitsgruppe 'Neue Verfassung der DDR' des Runden Tisches (abgedruckt in KJ 1990, S.226 ff.) darstellen, in dem das Recht auf Leben und das Recht auf selbstbestimmte Schwangerschaft garantiert werden (vgl. hierzu Gerd Roellecke, Schwierigkeiten mit der Rechtseinheit nach der deutschen Wiedervereinigung, NJW 1991, S.657 ff. (659).
Das Kirchensteuersystem begegnet zugleich theologischen Bedenken, da die persönlich-affektive Bindung an die kirchliche Gemeinschaft und der persönliche Glaube wegen des rechtlich formalen Mitgliedschaftsbegriffs beim Staatsinkasso keine Rolle mehr spielt. Ein Kuriosum ist die Koppelung der Zulassung zu den Sakramenten mit der Zahlungsmoral der katholischen Gläubigen seit den Erklärungen der deutschen Bischöfe vom 22.12.1969 und 20.8.1971 (Neumann, Zur Kirchenfinanzierung in der BRD, a.a.O., S.202; ders., Kirchenrecht, S.316/317; vgl. auch v.Campenhausen, Staatskirchenrecht, S.168 und 174 f.).

[444] vgl. die ausführliche Darstellung rechtspolitischer Fragen zur Kirchensteuer bei v.Campenhausen, Staatskirchenrecht, S.171 ff.; zu den verschiedenen Finanzierungssystemen in Österreich, Frankreich, Schweiz, Schweden und den Niederlanden vgl. die Beiträge in der Theologischen Quartalschrift (ThQ) Heft 3, 1976, S.205 ff.

[445] Über massive Einflußnahme kapitalkräftiger Kirchenmitglieder im gegenwärtigen System berichtet aber Horst Herrmann, Die Kirche und unser Geld, S.134/143.

[446] vgl. Neumann, Kirchenfinanzierung, a.a.O., S.203

[447] so der Vorschlag von Horst Herrmann, Kirchensteuer als Mandat? Eine Anfrage an Staat und Kirche, in: Stimmen der Zeit 189 (1972), S. 58-60, abgedruckt auch in: Die Kirchen und unser Geld, S.139 ff.; zur teilweise berechtigten Kritik von Herrmanns Modell vgl. Joseph Listl, Staat und Kirche in der Bundesrepublik, in: Mikat, Kirche und Staat, a.a.O., S.240 ff. (260 f.)

[448] In Spanien und Italien können die Steuerpflichtigen nur zwischen einem staatlichen und einem kirchlichen "Topf" wählen.

 

 

Meine Stellungnahme (vom 26.7.1999; in Auszügen) zu einem Schreiben des Landesarbeitsamts an das Landessozialgericht

Massiv widerspreche ich den bloßen Behauptungen der „Begründung" des Schreibens vom 7.7.99, Seite 2 letzter Absatz.

Ohne auch nur einen einzigen Beleg anzuführen, wird dort nämlich behauptet: „Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Entscheidungen steht fest, dass die Erhebung der Kirchensteuer von Mitgliedern der Kirchen nicht gegen die Verfassung verstößt."

  1. Bei meiner jahrelangen Beschäftigung mit dieser Angelegenheit habe ich nirgendwo einen solchen Beleg entdeckt bzw. konnte mir kein einziger Beleg von Kirchenvertretern oder anderen Personen genannt werden.
  1. Auch die von mir schon wiederholt genannte Auskunft des Bundesverfassungsgerichts besagt eindeutig, dass es solch eine Entscheidung nicht gibt. Schon in meiner Klage vom 5.3.99 vor dem hiesigen Sozialgericht habe ich ausgeführt:

Ein Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts hat mir am 7.7.95 telefonisch bestätigt, dass das Bundesverfassungsgericht bisher noch nicht zu der Frage Stellung genommen hat, ob die Kirchensteuergesetze verfassungswidrig sind oder nicht (und seitdem wohl auch nicht, sonst hätte ich dies sicher mitbekommen)."

Falls vom Landesarbeitsamt oder Landessozialgericht dieser Auskunft von mir nicht getraut wird, wäre es sehr einfach, sachdienlich und notwendig, sich ebenfalls über diesen Sachverhalt kundig zu machen (statt nur bloße Behauptungen zu äußern)!

Nachweisbar falsch ist weiterhin, dass „aufgrund dieser Entscheidungen" - die, wie gesagt, fehlen! - „es nicht zu beanstanden" sei, „dass der Gesetzgeber auch bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe allgemein die Kirchensteuer berücksichtigt ...".

Beweis: Wie aus der beigefügten „Verlautbarung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts Nr. 24/94" eindeutig hervorgeht, ging es dort - mal wieder! - überhaupt nicht um die Rechtmäßigkeit der Kirchensteuer, sondern einzig und allein bei diesem Rechtsstreit um die Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsförderungsgesetzes!! Aus dem dieser Presseverlautbarung zugrunde liegenden ausführlichen Urteil geht weiterhin hervor, dass die damalige Klägerin ausdrücklich keine Einwände gegen die Kirchensteuer an sich hatte (sonst hätte das Urteil nach meiner festen Überzeugung völlig anders gelautet: Wenn die Kirchensteuer an sich verfassungswidrig ist - wofür ich ja sehr viele Belege angeführt habe - würde überhaupt kein einziger Arbeitnehmer diese „Kirchensteuer" zahlen und somit würde sie auch nicht bei der „Regelung des Arbeitsförderungsgesetzes" zur Anwendung kommen!!).

 

Anhang:

Verlautbarung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts Nr. 24/94

"Die Regelung des Arbeitsförderungsgesetzes, wonach auch bei Arbeitslosen, die keiner Kirche angehören, bei der Berechnung des Nettoentgelts, nach dem sich die Höhe des Arbeitslosengeldes bestimmt, ein Kirchensteuer-Hebesatz berücksichtigt wird (§111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG), ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts entschieden.

In den Gründen seiner Entscheidung führt das Bundesverfassungsgericht aus, die Freiheit des religiösen Bekenntnisses (Art. 4 Abs, 1 GG) werde von der genannten Regelung nicht berührt, denn die Leistungssätze für das Arbeitslosengeld seien ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitslose in seinem früheren Beschäftigungsverhältnis Kirchensteuer entrichtet habe oder nicht, gleich hoch. Die Regelung gebe also weder einen Anreiz, aus einer Kirche auszutreten, noch einen Anreiz, die Mitgliedschaft in einer Kirche anzustreben. Sie habe auch nicht, wie vielfach fälschlich angenommen werde, zur Folge, dass diejenigen Arbeitslosen, die nicht Mitglied einer Kirche seien, mit Beträgen belastet würden, die einer Kirche zugute kämen.

Auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nich verletzt. Zwar betreffe die Regelung einerseits Arbeitslose, die als Mitglied einer Kirche in ihrem vorangehenden Beschäftigungsverhältnis Kirchensteuer entrichtet hätten, andererseits Arbeitslose, die keiner Kirche angehörten. Der Gesetzgeber habe jedoch an das der Sozialversicherung zugrundeliegende Beitrags- oder Versicherungsprinzip anknüpfen und demgemäß bestimmen dürfen, dass den Versicherten ohne Rücksicht auf ihre Kirchenzugehörigkeit bei gleicher Beitragsleistung auch gleiche Versicherungsleistungen gewährt würden.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld falle allerdings in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Damit sei es zwar vereinbar, dass die Lohnabzüge für die Berechnung des Nettolohns nicht individuell ermittelt würden, sondern dass der individuelle Bruttolohn pauschal um die bei Arbeitnehmern "gewöhnlich" anfallenden Abzüge zu vermindern sei. Nicht mehr mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar wäre es jedoch, wenn die Kirchensteuer bei der Berechnung des Nettolohns auch dann noch als "gewöhnlich" anfallender Abzug in Ansatz gebracht würde, wenn nicht mehr eine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmern einer Kirche angehörte. Der Gesetzgeber müsse daher die weitere Entwicklung beobachten.

Zu einer Überprüfung, ob die Kirchensteuer auch künftig noch als "gewöhnlich" anfallender Abzug anzusehen sei, bestehe schon deshalb Anlass, weil ein großer Teil der Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern keiner Kirche angehöre.

(Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 -)
Karlsruhe, den 31. Mai 1994"


[Seltsamer- und ärgerlicherweise (miss-)interpretierten die Verfassungsrichter ihr eigenes(!) Urteil dahingehend, dass Sie ausführen:

"Die Regelung gebe also weder einen Anreiz, aus einer Kirche auszutreten, noch einen Anreiz, die Mitgliedschaft in einer Kirche anzustreben."

Jeder sozial oder auch nur finanziell eingestellte Arbeitnehmer müsste doch aus der Kirche austreten - sei es, um den Arbeitslosen zu helfen (wenn die meisten Arbeitnehmer keine Kirchensteuer mehr abführen, haben konfessionsfreie Arbeitslose mehr Geld zur Verfügung) und/oder um selbst mehr Geld zur Verfügung zu haben, z.B. auch, um es an sozial Benachteiligte weiterzugeben!!]


  Januar 2000 Der Humanist
erstellt von
Heike Jackler