
Gemeinsame Stellungnahme vom 28. Oktober 2003 von
sechs Verbänden zum beabsichtigten Konkordat (Vertrag) zwischen dem Land Brandenburg und
dem Heiligen Stuhl
Beabsichtigte Unterzeichnung des Konkordats: 12. November
Abstimmung im Landtag über das Konkordat: 14. November
Vorangestellte Thesen:
1. Das Konkordat ist nicht erforderlich.
2. Das Konkordat ist faktisch unkündbar.
3. Das Verfahren zur Vertragserstellung ist undurchsichtig und unparlamentarisch.
4. Den Sonderrechten und Privilegien für die katholische Kirche stehen keine angemessenen
Leistungen gegenüber. Die effektiven Kosten des Konkordates übersteigen bei weitem die
auf den ersten Blick ersichtlichen 1.15 Millionen pro Jahr.
Vorangestelltes Fazit: Der Ministerpräsident wird dringend aufgefordert, das Konkordat
nicht zu unterzeichen. An die brandenburgischen Landtagsabgeordneten wird appelliert,
ihrer demokratischen Verantwortung gerecht zu werden und das Konkordat im Landtag
abzulehnen.
1. Das Konkordat ist nicht erforderlich.
Eine Notwendigkeit zum Abschluß des Konkordates besteht nicht.
In vielen Teilen wiederholt der Vertragstext bestehende gesetzliche Regelungen und ist
insoweit überflüssig.
Die von der katholischen Kirche gewünschte zusätzliche Absicherung bereits bestehender
Rechte auf der angestrebten überstaatlichen Ebene, zeigt das tief verwurzelte Mißtrauen
der selbst undemokratisch verfassten katholischen Kirche gegenüber Demokratie und
Rechtsstaatlichkeit auf.
Der katholischen Kirche ist es - wie jedem anderen Rechtsteilnehmer auch - zuzumuten sich
auf die bestehende Gesetzeslage zu verlassen und keine Extraversicherung auf
internationaler Ebene zu verlangen.
Gleichzeitig verschleiern harmlos erscheinende Formulierungen den Blick auf die
vielfältigen privilegierenden Sachverhalte des Konkordates.
Die Vertragsinhalte, die jedoch der katholischen Kirche ausschließlich, oder lediglich
neben der evangelischen Kirche in Brandenburg, eingeräumt werden, müssten dem
Gleichheitsgrundsatz entsprechend, allen derzeitigen und möglicherweise zukünftigen
Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften in Brandenburg eingeräumt werden.
Geeignetes Mittel hierzu ist nicht der Weg über Einzelverträge mit jeder dieser
Gemeinschaften, sondern - unter Vermeidung von Einzelfallregelungen - der Weg des
allgemeinen Gesetzes.
Wird der katholische Kirche, als Vertreterin von 3.2 % Katholiken in Brandenburg, in
diesem Konkordat eine umfassende Freistellung von staatlichen Gebühren eingeräumt, ist
diese Gebührenfreistellung allen Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften
zuzugestehen.
Abseits dieser speziellen Gleichbehandlungsproblematik, ist darüber hinaus festzustellen:
Jeder andere Träger sozialer Einrichtungen, jeder Verein, jede Partei oder Gewerkschaft
und jeder normale Bürger muß selbstverständlich Gebühren begleichen, wenn er Prozesse
führt oder Verwaltungshandlungen beansprucht. Wieso nicht auch die katholische Kirche?
Der Weg sonderrechtlich Staatskirchenverträge abzuschließen, ist Ausdruck einer
altertümlichen Verbindung von Thron und Altar, die in einer modernen rechtsstaatlichen
Demokratie nichts zu suchen hat.
2. Das Konkordat ist faktisch unkündbar.
Der Vertrag enthält dauerhafte Regelungen.
Normalerweise enthalten Verträge, die auf Dauer angelegt sind - dies ist jedem
Verbraucher, der einen Handy- oder Mietvertrag abschließt, bekannt - Kündigungsklauseln.
Es kann sich jederzeit eine Situation - gewollt oder ungewollt - ergeben, die die Lösung
von einem Vertrag erforderlich machen.
Dieses Konkordat enthält allerdings keine Kündigungsklausel.
Stattdessen gibt es mit Artikel 23 eine sogenannte Freundschaftsklausel.
Hierin wird festgestellt, dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages diese auf freundschaftlichem Wege
ausgeräumt werden sollen.
Wie realistisch ist es indessen, dass eine Vertragsseite, der fast nur Rechte eingeräumt
werden, auf freundschaftlichem Wege diese Rechte aufgibt?
Eine Lösung vom Konkordat müsste mit massiven Schlußzahlungen erkauft werden.
Bei einer auf der Ebene des Landesgesetzes jederzeit möglichen einseitigen Änderung bzw.
Streichung müsste wegen der bisher angenommenen Doppelnatur der Verträge (Vertragsebene
und Gesetzesebene) die Zustimmung der Kirche auf Vertragsebene u. U. teuer erkauft werden.
Faktisch wird das Konkordat damit schwer kündbar.
Handeln die Brandenburger Politiker jetzt nicht und ändern diesen groben Mißstand noch
vor Vertragsschluß, wird es ihnen oder ihren Nachfolgern - möglicherweise in einem
gemeinsamen Land Berlin-Brandenburg - ergehen, wie 1997 zwei schleswig-holsteinischen
Kollegen im Finanzausschuß des dortigen Landtages bei Erörterung eines ähnlichen
Vertrages:
Punkt 6 der Tagesordnung:
Staatsleistungen nach dem Staatskirchenvertrag
(...)
Abg. Heinold und Abg. Neugebauer zeigen sich erstaunt darüber, daß es einen Vertrag
gebe, der nicht kündbar sei.(...) (Niederschrift der Ausschußsitzung im Internet
einsehbar unter: http://www.sh-landtag.de/infothek/wahl14/aussch/finanz/niederschrift/1997/14-034_05-97.html)
Der Fehler fehlender Kündigungsklauseln, der regelmäßig in derartigen Verträgen zu
finden ist, muß nicht stets wiederholt werden.
Wie naiv muß ein Vertragsgegenüber sein, um einen Vertrag unter solchen Bedingungen
abzuschließen?
Wann war es andererseits je zu beobachten, dass seitens der katholischen oder einer
evangelischen Kirche freiwillig auf ein noch so kleines Privileg verzichtet wurde?
Im Gegenteil: auch in diesem Konkordat wird - wie selbstverständlich - festgestellt, dass
trotz einer neuen Vereinbarung alte Vereinbarungen - das preußische Konkordat von 1929
und das Reichskonkordat von 1933 - weiterhin Gültigkeit haben.
Und vollkommen selbstverständlich besteht die katholische Kirche auf
Entschädigungen für - längst vielfach faktisch abgegoltene - Enteignungen
aus Zeiten, die wesentlich weiter zurückliegen als die Bodenreform während der
sowjetischen Besatzungszeit, die Arisierung jüdischen Vermögens oder die
Enteignung der Freidenkerverbände in nationalsozialistischer Zeit.
3. Das Verfahren zur Vertragserstellung ist undurchsichtig und unparlamentarisch.
Am 12. November soll der Vertrag unterzeichnet werden.
Danach (!), zwei Tage später, soll im Landtag über das Konkordat abgestimmt werden.
Diese Reihenfolge - Ratifikation und anschließende Umsetzung des Vertrages durch
Gesetzesbeschluß - ist bei internationalen Verträgen üblich. Als ein
internationaler Vertrag wird von der traditionellen und kirchenfreundlichen juristischen
Lehrmeinung ein Konkordat auch angesehen. Der Vertragsgegenstand ist indes nicht
international, sondern betrifft Landesrecht und Bundesrecht, also innerstaatliches Recht.
Dadurch, dass ein Konkordat als internationaler Vertrag angesehen wird, das
Vertragsgenüber nicht die Bistümer im Bereich des Landes Brandenburg (dies wäre
sachlich naheliegend) sind, sondern der Heilige Stuhl, verschärft sich die
unnötige Selbstbindung des Landes. Und wer will sich schon dem Vorwurf ausetzen gegen
internationales Recht zu verstoßen?
Und wozu hat die katholischen Kirche in Deutschland den Spezialstatus der
Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn dann diese gar nicht in der Lage
zu sein scheint, als diese Rechtspersönlichkeit einen Vertrag zu schließen?
Regelungen über innerstaatliche Verhältnisse sind - soweit überhaupt erforderlich -
durch normales Landesgesetz (unter vorheriger Anhörung aller Betroffener) oder
gegebenenfalls durch normalen verwaltungsrechtlichen Vertrag mit seinen Sicherungen für
beide Teile zu regeln. Eine darüber hinausgehende Sicherung auf übernationaler Ebene
stellt sowohl einen rechtlichen Fremdkörper als auch eine ungerechtfertigte
Privilegierung dar.
Es bleibt auch vollkommen unklar, auf welcher Informationsbasis die Landtagsabgeordneten
abstimmen sollen. Es fand keine öffentliche Anhörung statt.
Die Verhandlungen wurden unter Ausschluß der Öffentlichkeit geführt.
Der Konkordatstext wurde offensichtlich weder der Presse zugänglich gemacht noch im
Internet publiziert. Dies sollte bei wichtigen Texten, vor allem wenn sie die Zukunft
eines Bundeslandes langfristig beeinflußen, selbstverständlicher Regelfall sein.
Die in Frage kommenden humanistisch-freidenkerischen Verbände wurden trotz mittelbarer
Betroffenheit (verfassungsrechtliches Neutralitätsgebot) nicht angehört. Dabei gehören
in Brandenburg über 71 % der Bevölkerung keiner Konfession an und lediglich 3.2 % der
katholischen Kirche. Nicht einmal der Text des Konkordates wurde trotz offizieller
Nachfrage weder dem Brandenburgischen Freidenker-Verband noch dem Internationalen Bund der
Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) zur Verfügung gestellt.
Unter den genannten Umständen ist eindringlich an die Abgeordneten des brandenburgischen
Landtages zu appellieren, dem Konkordat am 14. November die Zustimmung zu verweigern.
4. Den Sonderrechten und Privilegien für die katholische Kirche stehen keine
angemessenen Leistungen gegenüber. Die effektiven Kosten des Konkordates übersteigen bei
weitem die auf den ersten Blick ersichtlichen 1.15 Millionen pro Jahr.
Normalerweise besteht ein Vertrag aus Rechten und Pflichten für beide Seiten. In diesem
Konkordat werden jedoch im wesentlichen - blumige und verschleiernde Formulierungen zur
Seite geschoben - nur Rechte für die katholische Kirche und nur Pflichten für das Land
Brandenburg formuliert.
Beispielhaft für eine Fülle unnötiger und in ihrer Wirkung schädlicher Verpflichtungen
des Landes Brandenburg, seien im folgenden drei Themenbereiche erläuternd angeführt.
a. Katholischer Religionsunterricht und Bildungseinrichtungen
In diesem Konkordat wird der katholischen Kirche - nicht etwa den Erziehungsberechtigten -
das Recht eingeräumt, in allen öffentlich getragenen Schulen regelmäßig katholischen
Religionsunterricht einzufordern.
Dieser Unterricht soll in die normale Unterrichtszeit integriert werden.
Das Land Brandenburg begibt sich hier ohne Notwendigkeit der prinzipiell durch das
Grundgesetz eröffneten Möglichkeit zur Errichtung bekenntnisfreier Schulen, also Schulen
ohne jeden Religionsunterricht.
Die Stellung des allgemeinen Faches LER wird zugunsten der Finanzierung offener
Missionierung seitens des weltanschaulich neutralen Staates weiter geschwächt.
Der Vertrag sieht ferner in Artikel 4, Absatz 2 eine hinreichende Ausbildung
für die Lehrkräfte vor, die den Religionsunterricht erteilen sollen. Das wird - allen
Erfahrungen mit solchen Verträgen folgend - als eine Verpflichtung interpretiert werden,
dass das Land Brandenburg auch für die Ausbildung katholischer Religionslehrer
aufzukommen hat.
Daneben werden durch Artikel 5 katholische Schulen und Hochschulen als festes Recht
anerkannt. Die besondere Nennung dieser Einrichtungen im Vertrag wird dazu führen, dass
das Land Brandenburg genau solche Einrichtungen auch dann noch wird finanzieren müssen,
wenn an anderen Stellen längst der Rotstift das Sagen hat.
Die Formulierung aus Artikel 5, Absatz 2 des Konkordates: Das Land betrachtet diese
Bildungseinrichtungen als Bestandteil des pluralistischen Bildungssystem.
verschleiert die faktische Konsequenz: Katholische Bildungseinrichtung werden bevorzugt
gegenüber anderen Bildungseinrichtungen gefördert werden.
Es genügten auch hier allgemeine Gesetze alle Bildungseinrichtungen des pluralistischen
Bildungssystems betreffend.
Weiteres Ungemach kündigt sich bereits in Artikel 6 an: Es wird über die Einrichtung
theologischer Fakultäten an brandenburgischen Universitäten philosophiert.
Allerdings wird der allgemeine brandenburgische Steuerzahler auch hiervon zunächst nichts
mitbekommen. Nach bewährtem Prinzip soll eine gesonderte
Vereinbarung geschlossen werden.
Es steht zu befürchten, dass auch diese Vereinbarung in Geheimverhandlungen
erstellt wird.
b. Katholische Medienpräsenz
In Artikel 10 werden der katholische Kirche angemessene Sendezeiten für Zwecke der
Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen in den
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeräumt.
Es bleibt unklar, was hier unter angemessen zu verstehen ist. Allein die
hervorgehobene, gesonderte Nennung der Belange gerade dieser Bevölkerungsgruppe läßt
befürchten, dass es sich auch hier um eine mindestens tendenzielle Privilegierung
handelt. Dies ist nicht nur eine das staatliche Neutralitätsgebot mißachtende staatliche
Förderung der Missionierung der konfessionslosen Brandenburger.
Wenn es in Artikel 10 weiter heißt: Es [das Land Brandenburg] wird darauf
hinwirken, dass in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die
sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung geachtet werden. ist dies
gegenüber 71 % konfessionslosen Brandenburgern reiner Spott.
Es genügt vollauf das bestehende Rundfunkrecht.
Vertrauen in faire Berichterstattung der Journalisten sollte auch die katholische Kirche
mitbringen und nicht, so ist zu befürchten, versuchen durch Einflußnahme künftige
Kritik in öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu unterbinden, die von der Mehrheit
konfessionsloser Brandenburger wesentlich finanziert werden.
c. Subventionen für die katholische Kirche
In Artikel 15 und 16 des Konkordates werden direkte, sichtbare Zahlungen in Höhe von
jährlich 1.15 Millionen an die katholische Kirche versprochen.
Hierbei handelt es sich um die Neubegründung so genannter Staatsleistungen.
Diese Staatsleistungen sind eigentlich durch Auftrag zweier Verfassungen - der der
Weimarer Republik wie auch des Grundgesetzes (Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 138, Absatz 1
Weimarer Reichsverfassung) - abzulösen und einzustellen.
Eine Neubegründung, wie sie nunmehr vorgesehen ist, ist mit den verfassungsrechtlichen
Vorschriften unvereinbar.
Schlechte bisherige Vorbilder anderer Konkordate und Staatskirchenverträge sollten auch
in diesem Punkt keine Vorbilder sein.
Völlig unklar ist auch, warum in Artikel 15, Absatz 1, Satz 3 des Konkordates in fünf
Jahren lediglich eine Erhöhung (!) der Zahlung von 1 Million jährlich geprüft
werden soll.
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Situation wären Zielvorgaben für eine
Einstellung der - faktisch eine Religionsgemeinschaft bevorzugt subventionierenden -
Zahlungen zu nennen. Eine zu erwartende ersatzlose Einstellung ist bereits vom Wortlaut
des Konkordates nicht vorgesehen.
Diese 1.15 Millionen sind allerdings lediglich die direkten, auf einen Blick
ersichtlichen zukünftigen Subventionen zu Gunsten der katholischen Kirche in Brandenburg.
Darüber hinaus verzichtet das Land Brandenburg in Artikel 20 weitgehend auf Gebühren aus
Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
Diese negativen Subventionen werden ebensowenig quantifiziert, wie eine Fülle weiterer
kostenträchtiger Punkte des Konkordates: Bauerhaltungsvorschriften und weitgehende
Zusagen im Bereich des Denkmalschutzes, die Erteilung von Religionsunterricht auf
Landeskosten, die Ausbildung von Lehrkräften hierzu, die Förderung von katholischen
Bildungseinrichtungen, die gegebenenfalls erfolgende Einrichtung von katholischen
theologischen Fakultäten, die Kosten der Seelsorgeregelung nach Artikel 8, Absatz 3, die
Kosten der öffentlich finanzierten Medienberichterstattung usw. usw.
Die effektiven Kosten des Konkordates liegen um ein Vielfaches über den erkennbaren 1.15
Millionen .
Sämtliche dieser Leistungen widersprechen im übrigen dem im jüngst erschienenen 19.
Subventionsbericht der Bundesregierung als zukünftigen Maßstab für die Erteilung von
Subventionen verkündeten Prinzip der Befristung und teilweise dem Grundsatz der
Direktheit von Subventionen.
Es ist unverständlich, dass in Zeiten des Rotstiftes und des Sozialabbaus, langfristige
und unbezifferte Leistungsversprechen gegenüber einer einzelnen Religionsgemeinschaft in
faktisch unkündbarer Form eingegangen werden.
Darüber hinaus fand mit Artikel 24 eine weitere in ihren Folgen kaum absehbare Klausel
Eingang in den Vertrag: werden in Zukunft der evangelischen Kirche in Brandenburg
Privilegien seitens der Landesregierung zugestanden, hat die katholische Kirche
automatisch das Recht gleiche Privilegien für sich einzufordern.
Solche Klauseln führen faktisch zu einem gegenseitigen Aufschaukeln der Subventionen und
Privilegierungen für die beiden begünstigten Religionsgemeinschaften.
Die Begründung für diese Klausel findet sich in Artikel 24 selbst: ...wegen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ...
Wie es in Wirklichkeit in Brandenburg um die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
bestellt ist, ist im Haushaltsplan für das Jahr 2004 zu erkennen: Alleine die sichtbaren,
direkten Subventionen für die evangelische und katholische Kirche steigen auf über 11.5
Millionen an.
Der Haushaltsansatz für Weltanschauungsgemeinschaften, mit denen keine Verträge
bestehen, beträgt 3.000 .
Die brandenburgische Politik behandelt Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften nicht
gleichmäßig, sondern privilegiert massiv bestimmte Religionsgemeinschaften.
Damit sich hieran auch in Zukunft nichts ändert, werden in Artikel 22 der katholischen
Kirche besondere Konsultationsrechte zugestanden.
Die Frage ist: Wozu? Damit auch in Zukunft - vorbei an der Öffentlichkeit, jenseits
zukünftig nicht mehr möglicher parlamentarischer Haushaltskontrolle (Bindung durch
Verträge) - weitere Privilegien für verschwindende Minderheiten der brandenburgischen
Bevölkerung im Geheimen ausgehandelt werden?
Angesichts dieser Umstände verwundert es nicht, dass der Unterhändler des Vatikans bei
Verhandlung des brandenburgischen Konkordates, Nuntius Giovanni Lajolo, nunmehr
Außenminister des Vatikans werden soll.
Wer es schafft solche Verträge abzuschließen, hat in der Tat eine Belohnung seines
Arbeitgebers verdient.
Die Belohnung, die Politiker erwartet, die unter Mißachtung der Interessen der
Allgemeinheit dieses Konkordat unterzeichen, wird eine andere sein: Das Konkordat wird
dazu beitragen, das Vertrauen in die Glaubwürdigkeit der Politik weiter zu untergraben.
Gemeinsamer Ansprechpartner:
Rechtsassessor Notker Bakker
Zweiter Vorsitzender des IBKA e.V.
Rubensstr. 12
40789 Monheim
Telefon 02173-53114
Fax 02173-931654
Mobil 0163-2409467
notkerbakker@web.de
www.ibka.org
Ansprechpartner für den Brandenburgischen Freidenker-Verband:
Ralf Lux
Vorsitzender des BFV
Willy-A.-Kleinau-Weg 28
14480 Potsdam
Telefon 0331-610565
Fax 0331-9792174
vorstand@brandenburger-freidenker.de
www.brandenburger-freidenker.de
Ansprechpartner für den Deutschen Freidenker-Verband:
Klaus Hartmann
Vorsitzender des DFV
Schillstr. 7
63067 Offenbach
Telefon/Fax 069-835850
vorstand@freidenker.de
www.freidenker.de
Ansprechpartner für den Dachverband Freier Weltanschauungsgemeinschaften:
Dr. Volker Mueller
Präsident des DFW
Rudolf-Breitscheid-Str. 15
14612 Falkensee
Telefon 03322-2121322
Fax 03322-2121323
dfw-praesident@web.de
www.dfw-dachverband.de
Ansprechpartner für den Humanistischen Freidenkerbund Brandenburg:
Marina Sult
Stellvertretende Vorsitzende des HFB
Karl-Thon-Str. 42
14641 Nauen
Telefon 03321-450746
Fax 03321-450747
freidenker-havelland@web.de
www.bfgb.de/hfb
Ansprechpartner für den Humanistischen Verband Berlin-Brandenburg:
Gerd Eggers
Vorstandskoordinator des HVBB
Dettelbacher Weg 4
13189 Berlin
Telefon/Fax 030-8220575
gerd.eggers@t-online.de
www.humanismus.de
Der voraussichtliche Text des Konkordates ist im Internet hier zu finden: http://www.ibka.org/artikel/ag03/vertrag.html
Eine Stellungnahme des Verwaltungsjuristen Dr. Gerhard Czermak zum Konkordat ist hier
einzusehen: http://www.ibka.org/artikel/ag03/kommvertrag.html
Ein Artikel von Dr. Johannes Neumann, emeritierter Professor für Rechts- und
Religionssoziologie, ist ebenfalls im Internet publiziert: http://www.jungewelt.de/2003/10-18/005.php
Ein weiterer Text zu der verhängnisvollen Wirkung von Knebelklauseln, wie sie auch in
diesem Vertrag wieder vorgesehen sind, hier: http://www.jungewelt.de/2003/08-21/021.php
Zur Rechtsnatur von Staatskirchenverträgen sei ferner auf den grundlegenden Artikel von
Dr. Gerhard Czermak: Rechtsnatur und Legitimation der Verträge zwischen Staat und
Religionsgemeinschaften, in Der Staat (39) 2000, Seite 69-85, hingewiesen.